Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Orientierungssatz
1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt voraus, dass der Versicherte berechtigt war, eine Berufsbezeichnung u. a. als Ingenieur zu führen, eine ingenieurtechnische Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (VEB) im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt war.
2. Als betriebliche Voraussetzung ist erforderlich, dass der Versicherte am 30. 6. 1990 in einem VEB der Industrie bzw. des Bauwesens beschäftigt war.
3. Davon wird ein Betrieb nicht erfasst, der bereits vor dem 1. 7. 1990 in eine GmbH umgewandelt wurde.
4. Maßgeblich ist insoweit, ob die Eintragung der GmbH in das Handelsregister vor dem 1. 7. 1990 erfolgt ist. Der Zeitpunkt der Löschung des VEB ist rechtlich unbeachtlich.
5. § 7 Sätze 1 bis 3 Umwandlungs-VO bestimmte, dass die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam wird.
6. Die GmbH zählt nicht zu den einem VEB gleichgestellten Einrichtungen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur DDR-Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) sowie entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen.
Der im Dezember 1937 geborene Kläger erwarb nach seinem Studium im Juli 1964 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war sodann als Ingenieur berufstätig. Seit 1. März 1971 war er Mitglied der FZR. Vom 4. Januar 1965 bis August 1997 war er im selben Unternehmen tätig. Im Juni 1990 war er im Volkseigenen BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin (im Folgenden: VEKB) beschäftigt. Dieser Betrieb wurde in die mit Gesellschaftsvertrag vom 31. Mai 1990 errichtete I - GmbH umgewandelt, welche am 25. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Registereintragung hielt folgenden Unternehmensgegenstand fest: “Erstellung und Handel mit Planungs- und ingenieurtechnischen Leistungen sowie die Erbringung von Beratungsleistungen für Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie Verkehrsanlagen„. In der notariellen Umwandlungserklärung vom 31. Mai 1990 wurde zum Stichtag 30. April 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB auf die I GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 1. Mai 1990 übertragen, so dass das Stammkapital der GmbH 4.000.000 Mark betrug. Am 12. Juli 1990 wurde der V aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft von Amts wegen gelöscht.
Seit dem 1. Mai 2000 bezieht der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (Rentenbescheid vom 11.07.2000). Für die Zeiträume vom 4. Januar 1965 durchgehend bis 9. November 1976 berücksichtigte der Rentenversicherungsträger Arbeitsentgelte jeweils in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, dies war für Zeiträume vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1986 und für das Kalenderjahr 1992 ebenfalls der Fall.
Der Kläger beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI und die Berücksichtigung der während seiner Tätigkeit als Ingenieur erzielten Entgelte.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2002 ab, weil der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt habe, weil der VEKB zu diesem Zeitpunkt bereits in eine Kapitalgesellschaft überführt gewesen sei. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil des SG Berlin vom 01.03.2007, S 30 RA 58/03, Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.04.2009, L 16 R 410/07, Beschluss des BSG vom 30.09.2009, B 13 RS 39/09 B). Der 16. Senat des LSG Berlin-Brandenburg stellte mit Urteil vom 22.04.2009, L 16 R 410/07, fest, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere in Würdigung des Gesellschaftsvertrages der I GmbH, des Aufsatzes des Oberingenieurs H (H) und der in das Verfahren eingeführten Zeugenaussagen der Zeugen D (D), L (L) und S (S) ergebe sich, dass die I GmbH ein Projektierungsbetrieb und kein Konstruktionsbüro gewesen sei.
Im Februar 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung der Entscheidung aufgrund der “bekannten Änderung der Entscheidungspraxis des Bundessozialgerichts zu der Anerkennung der Mitgliedschaft in dem zusätzlichen Versorgungssystem für Angehörige der technischen Intelligenz„. Er verlangte die Zuerkennung der Mitgliedschaft im Versorgungssystem für Beitragszeiten vom 1. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1990. Die Beklagte lehnte die Änderung ihres Bescheides vom 21. Mai 2002 mit Bescheid vom 23. Feb...