Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch des erstangegangenen Reha-Leistungsträgers. Erstattungsanspruch. Erstangegangener Reha-Leistungsträger
Leitsatz (redaktionell)
1. Der erstangegangene Leistungsträger hat keinen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX, da diese Regelung allein auf den zweitangegangenen Leistungsträger anwendbar ist.
2. Der erstangegangene Leistungsträger hat einen Erstatungsanspruch nach § 102 SGB X, wenn er eine vorläufige Leistung erbracht hat.
3. Von einer vorläufigen Rehabilitationsleistung des erstangegangenen Leistungsträgers aufgrund von § 14 SGB IX ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der erstangegangene Leistungsträger zunächst zutreffend seine Zuständigkeit bejaht und Leistungen bewilligt, nach diesem Zeitpunkt ein Leistungsanspruch nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften entfällt und sich die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers ergibt.
Normenkette
SGB IX § 14 Abs. 4
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 3648,10 €.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten einer medizinischen Rehabilitationsleistung für die Versicherte MH (im Folgenden: Versicherte) in Höhe von 3.648,10 €.
Die 1943 geborene Versicherte beantragte bei der Klägerin am 18. November 2004 eine medizinische Leistung zur Rehabilitation. In dem Antragsformular gab sie unter Ziff. 8 insbesondere an, weder eine Rente zu beziehen noch in den nächsten sechs Monaten eine Rente beantragen zu wollen.
Mit Bescheid vom 30. November 2004 bewilligte die Klägerin der Versicherten auf ihren Antrag eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der BK für die Dauer bis zu sechs Wochen .
Am 6. Januar 2005 beantragte die Versicherte gleichwohl eine Altersrente.
Vom 15. Februar 2005 bis zum 22. März 2005 nahm die Versicherte an der stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der B K B-W teil.
Während der laufenden Rehabilitationsmaßnahme wurde der Versicherten von der Klägerin mit Bescheid vom 11. März 2005 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Mai 2005 bewilligt.
Die Klägerin tätigte für die vom 15. Februar 2005 bis zum 22.März 2005 durchgeführte medizinische Rehabilitation Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3998,10 €. Nach Absetzung der von der Versicherten tatsächlich geleisteten Zuzahlung in Höhe von 350 € verblieb bei ihr noch ein zu tragender Betrag in Höhe von 3648,10 € .
Mit Schreiben ohne Datum meldete die Klägerin bei der Beklagten in dieser Höhe (3648,10 €) einen Erstattungsanspruch an. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung mit Schreiben vom 24. Mai 2005 ab. Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe sei bereits am 18. November 2004 bei der Klägerin gestellt worden und erst am 26. April 2005 sei eine Abgabe erfolgt. Die Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sei daher nicht eingehalten; ein Kostenerstattungsanspruch bestehe nicht.
Auch nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2005 auf den Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hinwies, lehnte die Beklagte die Erstattung ab (Schreiben vom 11. Juli 2005) .
Am 25. Juli 2005 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Analog der Regelung des § 14 Abs. 1 S. 1 bis 4 i.V.m. Abs. 4 S. 1 SGB IX bestünde ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch den tatsächlich zuständigen Träger. Die Versicherte habe bei ihr am 18. November 2004 einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt. Nach Zuständigkeitsprüfung habe sie am 30. November 2004 einen entsprechenden Bewilligungsbescheid erteilt. Ein Reha-Bedarf sei damit festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht vorgelegen. Erst seit Januar 2005 nach Beantragung der Altersrente habe ein entsprechender Ausschlussgrund vorgelegen und die Beklagte sei für die Erbringung der Rehabilitationsleistungen zuständig geworden. Vorliegend greife auch nicht die Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX, weil zunächst zutreffend die Zuständigkeit festgestellt worden sei. Erst nach Ablauf dieser Frist sei der Rentenantrag am 6. Januar 2005 gestellt worden. Trotz Kenntnis der eigenen Unzuständigkeit habe die bereits bewilligte Heilbehandlung durchgeführt werden müssen. Nach dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 4 SGB IX habe der tatsächlich zuständige Rehabilitationsträger dem leistenden Rehabilitationsträger die Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 3648,10 € an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin als zuständiger Leistungsträger gehandelt habe und deshalb ein Erstattungsanspruch nicht bestehe. Als Anspruchsgrundlage käme einzig § ...