Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Berufsunfähigkeit. Solotänzerin. Ballettpädagogin/Tanzpädagogin. zumutbare Verweisungstätigkeit. Lohnhälfte. Rentenentziehung. Arbeit auf Kosten der Gesundheit. tatsächliche Berufstätigkeit
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB 6 ab 1997 an eine damals etwa 39 Jahre alte Solotänzerin kann wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB 10 ab der Aufnahme einer Berufstätigkeit als den Tanzpädagogin im Jahr 1999 aufgehoben werden, wenn sie diese Berufstätigkeit acht Jahre lang ohne wesentliche gesundheitsbedingte Unterbrechungen ausgeübt hat.
2. Eine Solotänzerin kann nach dem Mehrstufenschema des BSG auf die Tätigkeit einer in die Vergütungsgruppe IVb des BAT eingestufte Berufstätigkeit als Tanzpädagogin zumutbar verwiesen werden unabhängig davon, ob sie als Solotänzerin der obersten Berufsgruppe oder der Berufsgruppe einer Angestellten mit abgeschlossener Fachausbildung zuzuordnen war, da der Verweisungsberuf gleichfalls eine dreijährige Berufsausbildung voraussetzt und weil die Verweisung auf die nächstniedrigere Stufe zumutbar ist.
3. Die Verweisung auf eine tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit ist gesundheitlich in der Regel zumutbar, weil die tatsächliche Arbeitsleistung stärkeren Beweiswert hat, als medizinische Befunde. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Arbeitsleistung nicht Ausdruck eines echten Leistungsvermögens ist, weil die Tätigkeit nur unter unzumutbaren Schmerzen, einer unzumutbaren Anspannung der Willenskraft oder auf Kosten der Gesundheit verrichtet wird.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2007 teilweise aufgehoben.
Die Klage wird, soweit sie sich gegen die Entziehung der mit Bescheid vom 19. August 1998 bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 01. Juli 2000 durch den Bescheid vom 05. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2000 richtet, abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die 1958 geborene Klägerin erlernte im Beitrittsgebiet von 1968 bis 1975 an der Staatlichen Ballettschule B den Beruf einer Bühnentänzerin. Sie war anschließend bis 1979 als Gruppentänzerin und seit 1979 als Solotänzerin, zuletzt an der K Oper B, bis zum 31. Juli 1997 tätig. Ab dem 09. September 1997 arbeitete sie zunächst als Trainingsleiterin der Gruppe W zu einem Honorar von 520 DM. Am 11. Oktober 1999 nahm sie dann eine Vollzeitbeschäftigung als Ballettpädagogin an der Staatlichen Ballettschule und Schule für Artistik B auf, die sie auch heute noch verrichtet.
Am 13. Dezember 1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Sie gab zur Begründung des Antrags an, seit 1989 wegen Beschwerden im Fuß, an den Knien und der Halswirbelsäule (HWS) keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten zu können. Sie führte ihre Beschwerden auf die jahrelange körperlich schwere berufliche Belastung zurück.
Zur Ermittlung des Sachverhalts ließ die Beklagte die Klägerin durch den Orthopäden Dr. E untersuchen und begutachten. Dieser kam in seinem Gutachten vom 25. Februar 1997 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einem rezidivierenden HWS-Syndrom i. S. von Blockierungen und einer Chondropathia patellae beidseits, einem Verdacht auf habituelle Patellaluxationen beidseits und einer geringen Fußdeformität. Sie sei noch in der Lage, leichte Frauenarbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Der Beruf einer Ballettsolistin sei ihr auf Dauer nur noch unterhalbschichtig zumutbar.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme vom 23. April 1997 im Hinblick auf die noch ausgeübte Berufstätigkeit mit Bescheid vom 12. Mai 1997 ab, da die Klägerin über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfüge und noch in ihrem bisherigen Beruf arbeite. Sie lehnte auch die Gewährung einer Invalidenrente nach Artikel 2 § 7 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) mit Bescheid vom 21. November 1997 ab, weil ihr Leistungsvermögen nicht um 2/3 oder mehr gemindert sei.
Nachdem die Klägerin am 31. Juli 1997 ihre Tätigkeit als Solotänzerin bei der K Oper B beendet hatte, gewährte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 19. August 1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 1997 aufgrund eines Leistungsfalls vom 01. August 1997 und lehnte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Die Rente i. H. v. 1.347,68 DM wurde wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitslosengelds nicht ausgezahlt. Ab dem 01. August 1998 bezog sie Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte berechnete daraufhin die Rente mit Bescheid vom 07. Oktober 1998 mit Wirkung ab dem 01. August 1998 neu. Es ergab sich nunmehr ein Auszahlbetrag von 1.256,13 DM.
Da die Klägerin gegen den Bescheid vom 21. November 1997 über die Ablehnu...