Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beitragspflicht: Versorgungswerk der Presse vermittelte und verwaltete Kapitalabfindung einer Lebensversicherung. Versicherungsleistungen. Versorgungswerke der Presse
Orientierungssatz
1. Die einmalig einem Journalisten ausbezahlte Kapitalabfindung einer vom Versorgungswerk der Presse vermittelten und verwalteten Lebensversicherung ist nicht nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB 5 versicherungspflichtig, weil das Versorgungswerk der Presse nach seiner Satzung außer Journalisten, Verlegern und journalistisch tätigen Personen auch sonstigen Personen offen steht, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zugestimmt hat. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gilt die Beitragspflicht der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen nur dann, wenn der Kreis ihrer Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe begrenzt ist.
2. Versicherungspflicht besteht auch nicht nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB 5, da eine Rente einer der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nur dann vorliegt, wenn die Versorgung Angehörigen eines bestimmten Betriebs oder von verschiedenen verbundenen Betrieben dient.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Kläger gewährte Versicherungsleistung (Einmalzahlung der A Lebensversicherung AG - A -, der A C Lebensversicherung AG und der G Lebensversicherung AG), die über das Versorgungswerk der P GmbH - VP - abgeschlossen und verwaltet wurde, als Versorgungsbezug in der Krankenversicherung beitragspflichtig ist.
Der im April 1939 geborene Kläger war als Journalist zunächst von Oktober 1961 bis 30. Juni 200 beim SVerlag angestellt, danach übte er seinen Beruf selbständig aus. Er war von 1. Mai 1983 bis zum 30. April 2004 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG - und direkt anschließend bis zum 31. Mai 2007 als Rentner bei dieser pflichtversichert. Von 1. Januar 2005 an umfasste die Versicherungspflicht auch die gesetzliche Pflegeversicherung.
Der Kläger bezieht seit Mai 2004 Rente. Zum 1. Februar 2004 erhielt er eine Kapitalabfindung aus der Lebensversicherung in Höhe von 64.662,00 €. Die Versicherungen wurden vom VP verwaltet. Das Stammkapital des VP wird von verschiedenen Verbänden von Zeitungsverlegern und von Journalistenverbänden gehalten und verfolgt die Absicherung von Angehörigen der Presse und sonstigen Personen nach Maßgabe der Satzung des VP. Nach § 2 der Satzung erfolgt dies durch die Beschaffung von Versicherungen, die Betreuung von Versicherungsverträgen, die Durchführung besonderer individueller Wohlfahrtsmaßnahmen, die treuhänderische Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft und Einrichtungen gleichen Zwecks sowie die Vornahme aller Geschäfte, die den erwähnten Zwecken dienlich und förderlich sind. Nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d der Satzung des VP erfolgt dies für Redakteure und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen, für andere, für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnliche Unternehmen, journalistisch tätige Personen, für Verleger und leitende Angestellte der aufgeführten Unternehmen sowie für sonstige Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat des VP zugestimmt hat. Zu diesem Zweck hat das VP u. a. mit der Allianz einen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen diese den Versicherungsschutz für die in der Satzung des VP genannten Personen übernimmt. Im Rahmen dieses Vertrages hatte der Kläger den Versicherungsvertrag abgeschlossen und die Beiträge bis zum Beginn der Leistungen selbst bezahlt. Das VP vermittelte den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen dem Versicherer und dem Kläger.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 stellte die Beklagte unter anderem die Versicherungspflicht der Kapitalabfindung fest und erhob daraus Beiträge.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen, den er damit begründete, er habe die Beiträge überwiegend ohne Zuschuss eines Arbeitgebers als selbständiger Journalist gezahlt und es liege eine normale Lebensversicherung vor, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 zurück. Es handele sich bei dem VP um eine betriebliche Altersversorgung, die der Beitragspflicht unterliege.
Hiergegen hat sich die am 1. Juli 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hat.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, bei dem VP handele es sich entweder um eine berufsständische Versorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V oder um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Es könne nicht von einer privaten Altersversorgung ausgegangen werden. Abzustellen sei nur darauf, ob die Versich...