Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Beamten mit Beihilfeberechtigung

 

Orientierungssatz

1. Ein Beamter mit Anspruch auf Ruhegehalt und Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften gehört zum Personenkreis des § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB 5. Damit ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.

2. Der Beamte ist nach der Konzeption des Gesetzgebers im Rahmen des § 6 SGB 5 uneingeschränkt als beihilfeberechtigt und damit als anderweitig abgesichert anzusehen, weil er es nach § 193 VVG in der Hand hat, einen Vertrag über ergänzende Krankenversicherungsschutz abzuschließen.

3. Hat der Betreffende innerhalb der nach § 9 Abs. 2 SGB 5 geltenden Antragsfrist von drei Monaten nach Ausscheiden aus einer bestehenden Pflichtversicherung keinen Gebrauch gemacht, so besteht auch keine freiwillige Krankenversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.06.2018; Aktenzeichen B 12 KR 7/18 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2015 abgeändert. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 20. August 2010 und vom 25. Februar 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. März 2012 und 28. April 2014 wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Pflichtversicherung des Klägers.

Der 1953 geborene Kläger war zunächst seit 1977 als Beamter erwerbstätig und bezog dann seit dem Jahre 2002 Versorgungsbezüge. Im Oktober 2012 erhielt er 1.332,48 € Brutto. Da er bis zum 2. Juni 1997 freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) gewesen war und keine private Krankenversicherung unterhielt, wurde er seit dem 1. April 2007 von den Beklagten als Versicherter gem. § 5 Abs.1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geführt. Durch Bescheid vom 10. Januar 2008 sprach die Beklagte zu 1) das Ruhen des Leistungsanspruchs aus dieser Versicherung aus, da keine Beiträge gezahlt worden seien.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 wies die Beklagte zu 1) den Kläger darauf hin, dass sich die Rechtslage für Beamte mit Anspruch auf Ruhegehalt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 geändert habe. Deren Versicherungsfreiheit erstrecke sich nunmehr auch auf Fälle, in denen keine (vollständige) anderweitige Absicherung vorliege. Deswegen bestünde nunmehr keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung mehr. Möglich sei die Fortführung einer freiwilligen Versicherung auf der Grundlage eines bis zum 31. März 2009 eingehenden entsprechenden Antrags. Ansonsten sei der Kläger zur Abschluss einer Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 forderte die Beklagte zu 1) von dem Kläger 332,92 € zurück. Er habe trotz fehlender Krankenversicherung Arzneimittel im Wert von 332,92 € in Anspruch genommen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 20. August 2010 Widerspruch ein und machte geltend, dass er seit dem 1. Januar 2009 keinen Krankenversicherungsschutz und damit auch keine Beihilfeansprüche habe. Er beantragte die Fortführung des Versicherungsschutzes.

Durch Schreiben vom 20. August 2010 entschied die Beklagte zu 1), dass eine freiwillige Versicherung für den Kläger nicht mehr möglich sei, da er den Beitritt nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung angezeigt habe. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zu 1) durch Widerspruchsbescheid vom 2. März 2012 unter Hinweis auf die bereits abgelaufene Frist zur Erklärung des freiwilligen Beitritts zurück.

Mit der bereits am 22. August 2011 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung seines Widerspruchs vom 20. August 2010 gegen den Bescheid vom 28. Juli 2010 sowie die Feststellung begehrt, dass er ab dem 1. Januar 2009 in der Kranken- und Pflegeversicherung bei den Beklagten versichert ist.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 zeigte der Kläger den Beklagten eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) an. Die Beklagten entschieden durch Bescheid vom 25. Februar 2014, dass für den Kläger keine Pflichtversicherung möglich sei. Er gehöre zum Personenkreis der Versicherungsfreien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2014 zurück, wogegen der Kläger am 30. Mai 2014 Klage vor dem Sozialgericht Berlin zum Az. S 81 KR 978/14 erhoben hat.

Durch Beschluss vom 10. September 2014 hat das Sozialgericht das Verfahren mit dem Verfahren S 81 KR 978/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 21 September 2015 die Beklagte verurteilt, über den Widerspruch des Klägers vom 20. August 2010 gegen den Erstattungsb...

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