Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitgegenstand bei Rentenanpassungsmitteilungen. Rentenhöhe ab dem jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkt
Orientierungssatz
1. Bei Rentenanpassungsmitteilungen handelt es sich zwar um Verwaltungsakte, die auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage, nämlich auf § 65, § 68, § 69 und § 254 c, § 255 a, § 255 b sowie § 255 e und 255 g SGB VI (juris: SGB 6) beruhen.
2. Daraus folgt jedoch weder etwas für noch gegen die Anwendbarkeit des § 96 Abs. 1 SGG.
3. Maßgebend dafür, ob eine Änderung vorliegt, ist der jeweilige Verfügungssatz.
4. Ab dem jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkt steht Rente nicht mehr in der bis dahin gewährten, sondern ausschließlich in der neuen Höhe zu.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009, zum 01. Juli 2009, zum 01. Juli 2010, zum 01. Juli 2011 und zum 01. Juli 2012 werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Verfahrens beim Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Juli 2007.
Auf ihren Antrag bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) der Klägerin mit Bescheid vom 23. Februar 2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2004 bei 2,0905 persönlichen Entgeltpunkten und 27,1122 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 wurde der Rentenbetrag von bisher 677,39 Euro auf 680,94 Euro erhöht.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem eine Rentenangleichung Ost an West unter Hinweis auf den Einigungsvertrag (EV) und den Eigentumsschutz nach Art. 14 Grundgesetz (GG) geltend gemacht wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2008 zurück: Die Anpassung der Rente entspreche der Rentenwertbestimmungsverordnung 2007.
Dagegen hat die Klägerin am 29. Januar 2008 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht gewesen, die Rente sei nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert Ost anzugleichen. Sie wende sich gegen die so genannten Dämpfungsfaktoren, speziell gegen den so genannten Riesterfaktor in der Rentenanpassungsformel zur Berücksichtigung eines Altersvorsorgeanteils. Ein Abschlag durch den Riesterfaktor sei nicht zulässig, da nicht mindestens die Hälfte der Versicherten einen Riestervertrag abgeschlossen habe. Außerdem könne ein Ausgleich durch Aufbau der zum 01. Januar 2002 eingeführten Riesterrente nicht mehr erfolgen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Auch sei die Idee eines Nachholfaktors verfehlt. Neben dem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG liege auch eine Verletzung des Art. 3 GG dadurch vor, dass Ungleiches gleich behandelt werde, indem der gleiche Anpassungssatz für Ost und West vorgegeben werde. Dadurch werde die Ungleichheit der Alterseinkommen Ost zu West weiter vertieft und es würden die Abstände Ost zu West anwachsen statt zu schrumpfen. Es sei Beweis zu erheben, ob der Klägerin ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den EV sowie ihre Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden sei.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008 wurde der Rentenbetrag von bisher 680,94 Euro auf 688,32 Euro erhöht.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2009 zurück. Dagegen hat die Klägerin am 25. Juni 2009 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben (S 13 R 3120/09), die weiter anhängig ist.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2009 wurde der Rentenbetrag von bisher 688,32 Euro auf 711,08 Euro erhöht.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2010 wurde der Rentenbetrag auf 711,08 Euro festgesetzt.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, alle Rentenanpassungsbescheide seien Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden. Die Rentenanpassung werde grundsätzlich vom Eigentumsschutz der Rente mit umfasst, auch wenn dies in den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) offen gelassen worden sei. Das BSG berücksichtige in seinem Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R die Gesamtproblematik der Herstellung der inneren Einheit, der Angleichung Ost und West und die Feststellungen des BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 nicht. Im Rahmen der Beweiserhebung sei auch die Höhe der tatsächlichen durchschnittlichen Entgelte der Jahre 2006 und 2007 zu prüfen, da bekanntermaßen die vom Statistischen Bundesamt ausgewiesenen Bruttolöhne und -gehälter für diese Jahre zu gering erm...