Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung eines vom Grundsicherungsträger gewährten Mietkautionsdarlehens
Orientierungssatz
1. Auch im Prozessrecht gilt das Gebot von Treu und Glauben. Dieses ist im Rahmen des festzustellenden Rechtschutzbedürfnisses zu berücksichtigen. Hat der Hilfebedürftige im Rahmen eines ihm nach § 24 Abs. 1 SGB 2 gewährten Darlehens mit dem Leistungsträger eine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen, so fehlt es für ein anschließendes Klageverfahren an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, solange die Regelungen im Darlehens- bzw. Aufrechnungsbescheid den Vereinbarungen im Darlehensvertrag entsprechen.
2. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung des § 42a SGB 2 über die Rückzahlung von Darlehen für sämtliche Darlehen nach dem SGB 2, und damit auch für Mietkautionsdarlehen.
3. Das Darlehen ist nach den gesetzlichen Vorgaben so lange in der vorgegebenen Form zu tilgen, bis es komplett getilgt ist oder eine Rückzahlung durch den Vermieter erfolgt bzw. der Leistungsbezug des Darlehensnehmers endet, § 42a Abs. 3 und 4 SGB 2. In beiden Fällen wird der jeweils noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Darlehensbescheid mit einer monatlichen Aufrechnung von 40,90 € ab dem 1. März 2017 für eine Darlehenssumme von 1140 € für eine Mietkaution.
Der 1962 geborene Kläger lebte in B B und bezog dort vom zuständigen Jobcenter Kreis Segeberg Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum 1. August 2016 zog er um zu seiner Tochter nach Berlin und beantragte bei dem Beklagten ab dem 1. August 2016 wiederum Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, die ihm antragsgemäß mit Bescheid vom 21. Juli 2016 bewilligt worden.
Im Dezember 2016 beantragte der Kläger die Zusicherung zum Umzug in die Wohnung in der L S, seiner heutigen Wohnanschrift. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 sicherte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die neue Unterkunft zu.
Am 19. Dezember 2016 schloss daraufhin der Kläger mit der Vermieterin einen entsprechenden Mietvertrag über die Wohnräume mit einem Mietbeginn zum 30. Dezember 2016 und einer monatlichen Gesamtmiete von 537,18 € ab. Außerdem vereinbarten beide Mietvertragsparteien an diesem Tag die Zahlung einer Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe von insgesamt 1140 €, die nach Beendigung des Miet- und Nutzungsverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist abzurechnen sei (Ziff. 3 der Vereinbarung über die Zahlung einer Sicherheitsleistung).
Noch am gleichen Tage (19. Dezember 2016) beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Zahlung des monatlichen Mietzinses und der Kaution direkt an die Vermieterin.
Der Beklagte schloss daraufhin mit dem Kläger am 12. Januar 2017 einen Darlehensvertrag. In diesem Darlehensvertrag vereinbarten beide die Zahlung eines Darlehens für die Mietkaution in Höhe von 1140 € durch den Beklagten an den Vermieter (§ 1). Der Darlehensvertrag enthält weiter die Vereinbarung, dass während des Bezuges der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % des maßgeblichen Regelbedarfes getilgt werden (§ 1 Abs. 4 des Darlehensvertrages). Es wurde vereinbart, dass nach Beendigung des Leistungsbezuges der nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig wird (§ 1 Abs. 5 des Darlehensvertrages). Außerdem enthält der Darlehensvertrag eine Abtretungsvereinbarung der Rückzahlungsansprüche gegen die Vermieterin an den Beklagten (§ 2 des Darlehensvertrages). Eine entsprechende Abtretungserklärung unterzeichnete der Kläger am 19. Januar 2017.
In Umsetzung dieses Darlehensvertrages bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2017 ein Darlehen i.H.v. 1140 € für die Mietkaution und erklärte die Aufrechnung mit dem laufenden Leistungsanspruch für die Darlehensrückzahlung ab dem 1. März 2017 in monatlichen Raten i.H.v. 40,90 €. Diesem Bescheid war ein Tilgungsplan beigefügt, der einen Tilgungszeitraum von 1. März 2017 bis zum 1. Juni 2019 (letzte Rate: 35,70 €) ausweist.
Gegen diesen Darlehensbescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger am 8. Februar 2017 nur hinsichtlich der monatlichen Aufrechnung mit der Begründung Widerspruch, diese würde zu einer Unterdeckung des Existenzminimums für voraussichtlich mehr als 28 Monate führen. Zudem werde die Fälligkeit der Rückzahlung der Kaution durch § 42 a Abs. 3 SGB II auf den Zeitpunkt der Rückzahlung durch den Vermieter hinausgeschoben. Eine bedingungslose Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rechtswidrig.
Diese...