Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung gezahlten Arbeitslosengeldes nebst Beiträgen zur Sozialversicherung. Erstattung gezahlten Arbeitslosengeldes
Tenor
- Der Bescheid vom 11. August 1998 wird dahingehend geändert, dass die Erstattungsforderung 48.146,00 DM beträgt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung des dem früheren Arbeitnehmer der Klägerin S. für die Zeit vom 27. Februar 1996 bis zum 30. Juni 1997 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) nebst Beiträgen zur Sozialversicherung.
Die Klägerin ist eine vom Land Berlin am 1. Januar 1994 zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Berliner Betriebegesetz [BerlBG] vom 9. Juli 1993 [GVBl S. 319]), die die Aufgaben des bisherigen Eigenbetriebs gleichen Namens - zugleich als Gesamtrechtsnachfolgerin in dessen Sondervermögen - übernommen hat (vgl. § 1 Abs. 2 BerlBG). Ihr obliegt die Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) für Berlin unter Berücksichtigung sozial, umwelt- und strukturpolitischer Grundsätze (vgl. § 2 Abs. 1 und 5 BerlBG). Das Land Berlin - als Gewährträger - haftet uneingeschränkt für ihre Verbindlichkeiten und gewährt Ausgleich, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage ist (vgl. § 4 BerlBG). Die vom Senat von Berlin bestellte Gewährträgerversammlung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 BerlBG) hat die - vom Senator für Verkehr und Betriebe als Vorsitzendem der Gewährträgerversammlung unterzeichnete, am 1. Januar 1994 in Kraft getretene - (Gründungs-) "Satzung für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)" vom 25. November 1993 (Amtsblatt für Berlin 1994 S. 80) erlassen (vgl. § 21 Abs. 4 BerlBG), die insbesondere die Aufgaben der Klägerin und ihrer Organe näher umschreibt.
Die Klägerin hat seit 1994 umfangreich Personal durch Vorruhestandsregelungen, für die sie bei ihren Mitarbeitern unter näherer Bezeichnung der Bedingungen warb, abgebaut. In diesem Zusammenhang schloss sie am 27. Mai 1994 mit dem am 28. Juni 1937 geborenen S, der seit dem 30. Oktober 1962 bei ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zuletzt als Hofarbeiter beschäftigt und ordentlich nicht kündbar war, einen Auflösungsvertrag. Danach endete das bestehende Arbeitsverhältnis "zur Vermeidung einer ordentlichen Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen" am 30. November 1995. Die Klägerin zahlte S neben einer Abfindung in Höhe von 10.000,-- DM vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. März 1996 ein tarifliches Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 12.088,48 DM brutto (abzüglich 1.685,32 DM Lohnsteuer, 126,39 DM Solidaritätszuschlag und 151,66 DM Kirchensteuer) und für die Zeit vom 1. April 1996 bis 30. Juni 1997 monatlich 993,26 DM als Abfindung. S erzielte in dem letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum vom 1. März bis zum 31. August 1995 ein Bruttoarbeitsentgelt von 25.650,91 DM in 895,4 Wochenstunden. Vom 14. August 1995 bis zum 6. Oktober 1995 war die Zahlung von Arbeitsentgelt wegen Krankheit unterbrochen. Vom 24. Oktober 1995 bis zum 21. November 1995 erhielt S während einer Reha-Maßnahme Übergangsgeld, und für den 1.Dezember 1995 hatte er Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
S meldete sich am 28. November 1995 mit Wirkung zum 1. Dezember 1995 arbeitslos und beantragte Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105 c AFG. Dabei stellte er sich der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung. Seine letzte Tätigkeit sei ihm nicht zu schwer gewesen. Die Lohnsteuerkarte für 1995 wies die Steuerklasse IV und keinen Kinderfreibetrag auf.
Die Beklagte bewilligte S vom 2. Dezember 1995 an Alg in Höhe von 381,-- DM wöchentlich (gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt [Bemessungsentgelt] 1.110,-- DM, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal O). Vom 1. Januar 1996 an betrug das Alg wöchentlich 379,20 DM, vom 2. September 1996 389,40 DM (Dynamisierung des Bemessungsentgelts auf 1.150,-- DM) und vom 1. Januar 1997 an 382,20 DM. Seit dem 1. Juli 1997 erhält S Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Mit zwischenzeitlich aufgehobenem Bescheid vom 18. Juli 1996 stellte die Beklagte nach Anhörung fest, dass die Klägerin gemäß § 128 AFG verpflichtet sei, ihr das S gezahlte Alg sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vom 2. Dezember 1995 an für längstens 624 Tage zu erstatten. Sie errechnete mit Bescheid vom gleichen Tag für die Zeit vom 2.Dezember 1995 bis zum 13. Juli 1996 einen Erstattungsbetrag von insgesamt 22.066,49 DM. Den gegen beide Bescheide mit der Begründung erhobenen Widerspruch der Klägerin, die Erstattung sei ihr unzumutbar, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. September 1996 zurück.
Im Laufe des Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin (SG) ergingen zwischenzeitlich aufgehobene Abrechnungsbescheide, gegen die die Klägerin jeweils Widerspruch einlegte. Die auf die Widerspruchsbescheide erneut erhobenen Klagen verband da...