nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 24.01.2003; Aktenzeichen S 58 AL 2208/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen B 11 AL 79/03 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosenhilfe nur noch für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 14. August 2002.

Der 1955 geborene - alleinstehende - Kläger, der nach Abschluss seiner Lehre als Raumausstatter im März 1975 einige Jahre abhängig in seinem Beruf beschäftigt war, ging vom 9. Februar 1981 bis zum 31. Dezember 1997 einer selbständigen Tätigkeit nach. Mit Wirkung ab dem 1. März 1981 hatte er eine kapitalbildende Lebensversicherung über eine (garantierte) Versicherungssumme von 100.000,- DM (= 51.129,19 Euro) unter Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Schlusstag (Erreichen des 60. Lebensjahres) 1. März 2015 abgeschlossen, deren Rückkaufswert einschließlich eines Überschussanteils aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 28. Februar 2001 104.300,02 DM (= 53.327,75 Euro) betrug (Auskunft der A L L auf Gegenseitigkeit vom 21. Februar 2001). Die Gesamtsumme der bis Ende 2002 vom Kläger eingezahlten Beiträge beläuft sich auf 45.801,53 Euro. Eine Umwandlung der Kapitallebensversicherung in eine "riesterähnliche" Versicherung ist nicht möglich. Seine Altersrente wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres unter Zugrundelegung der bis zum 31. Januar 2002 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und unter Berücksichtigung des bis zum 30. Juni 2003 maßgebenden aktuellen Rentenwerts monatlich 166,82 Euro betragen (Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom 22. Mai 2002).

Vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 1999 stand der Kläger in einem befristeten Vollzeitarbeitsverhältnis. Dabei erzielte er insgesamt in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 1999 ein der Beitragspflicht unterliegendes Entgelt in Höhe von 18168,73 DM (bis zum 31. Mai 1998 und vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. März 1999 ein gleichbleibendes monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.550,21 DM, im Juni 1998 ein solches in Höhe von 1.296,32 DM und vom 1. Juli bis zum 16. Juli 1998 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 647,04 DM; vom 17. Juli 1998 bis zum 31. August 1998 bezog er Krankengeld in Höhe von 2273,48 DM; kalendertägliches Regelentgelt in Höhe von 51,67 DM). Vom 1. April 1999 bis zur Erschöpfung seines Anspruches mit Ablauf des 27. September 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld nach einem gerundeten wöchentlichen Entgelt (Bemessungsent_gelt) in Höhe von 360,- DM. Im Anschluss bezog er bis zum 31. Oktober 2001 Arbeitslosenhilfe (Bemessungsentgelt ab dem 28. September 2000 350,- DM), unterbrochen durch die Zeit des Krankengeldbezugs vom 23. Oktober 2000 bis zum 24. Oktober 2000 und vom 16. November 2000 bis zum 6. August 2001. Nachdem er vom 1. November 2001 bis zum 31. Januar 2002 während der Teilnahme an einer Maßnahme der berufsfördernden Rehabilitation von der BfA Übergangsgeld erhalten hatte, meldete sich der Kläger am 1. Februar 2002 erneut arbeitslos. Dabei stellte er sich im Rahmen des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 18. Februar 2000 zur Verfügung, das ihm noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte, zeitweise sogar mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen attestierte. In seinem ebenfalls am 1. Februar 2002 gestellten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe gab der Kläger, der während des hier noch streitigen Zeitraums über keinerlei Einkommen verfügte, als einzigen Vermögensbestandteil seine Lebensversicherung an, die seiner Alterssicherung diene. Durch Bescheid vom 8. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2002 lehnte es die Beklagte wegen fehlender Bedürftigkeit ab, dem Kläger ab dem 1. Februar 2002 Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Er verfüge über ein Vermögen in Höhe von 53.327,75 Euro, das verwertbar und dessen Verwertung auch zumutbar sei. Unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Freibetrags in Höhe von 23.920 Euro verbleibe ihm ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 29.407,75 Euro (53.327,75 Euro abzüglich 23.920,- Euro).

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Einsatz seiner bis zum 31. Oktober 2001 als angemessene Alterssicherung anerkannten Lebensversicherung sei ihm zur Vermeidung von Altersarmut nicht zumutbar. Während des Klageverfahrens (ab dem 15. August 2002) hat der Kläger eine Ausbildung an der Fachschule für Technik und Gestaltung in F in der Fachrichtung Raumgestaltung und Innenausbau aufgenommen, die im Juni 2004 endet.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat der Klage durch Urteil vom 24. Januar 2003 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidung in der Ges...

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