Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der dem Versicherungsträger vor dem Inkrafttreten des SGB 1 § 14 obliegenden Beratungspflicht.

 

Orientierungssatz

Umfang der Grenzen der Beratungspflicht des Versicherungsträgers werden bestimmt durch den Antrag oder die Anfrage des Versicherten und durch die dem Versicherungsträger (hier: seinem Auskunftsbeamten) zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die erbetene Auskunft oder Beratung zu erteilen. Dabei bestimmt sich der Inhalt der dem Versicherungsträger vorgelegten Frage nicht danach, von welchen inneren, dem Befragten nicht erkennbaren, Beweggründen der Fragesteller ausgeht. Vielmehr ist vom Wortlaut der Frage und davon auszugehen, welcher wirkliche Wille der Frage erkennbar zugrunde liegt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.01.1981; Aktenzeichen 12 RK 19/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655855

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