rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 07.02.2000; Aktenzeichen S 19 RJ 1178/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Bescheid vom 12. Oktober 1993 zu ändern und eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 3. Juni 1992 bis 30. September 1993 rentensteigernd zu berücksichtigen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -SGB X- die Berücksichtigung der Zeit vom 3. Juni 1992 bis 30. September 1993 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.

Der 1933 geborene Kläger war bis zum 31. August 1989 bei der S AG versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. September 1989 bis 30. September 1993 war er bei der Bundesanstalt für Arbeit arbeitslos gemeldet. Am 10. September 1991 erklärte er gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit auf einem hierfür vorgesehenen Vordruck, er sei nicht mehr bereit, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 105c Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-). Die Erklärung enthält u.a. folgenden vorformulierten Text: "Mir ist bekannt, dass ... ich im Falle der Nichtgewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe diese Erklärung bis zum Ablauf des auf die Beendigung der letzten Beschäftigung oder des Leistungsbezuges folgenden Kalendermonats schriftlich zurücknehmen und ein Bewerberangebot bei meinem Arbeitsvermittler abgeben muss, wenn ich die Zeit der Arbeitslosigkeit, in der allein wegen Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen ein Leistungsbezug nicht gegeben ist, als Ausfallzeit für meine Rentenversicherung gemeldet haben möchte, ...". Die Bundesanstalt für Arbeit gewährte dem Kläger in der Zeit vom 13. September 1989 bis 2. Juni 1992 (Erschöpfung des Anspruchs) Arbeitslosengeld, in der Folgezeit wegen eines anzurechnenden Übergangszuschusses des ehemaligen Arbeitgebers jedoch keine Anschlussarbeitslosenhilfe.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger antragsgemäß ab 1. Oktober 1993 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 39 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -SGB VI- mit Bescheid vom 12. Oktober 1993. Dabei rechnete sie die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit an, nicht jedoch die streitige Zeit vom 3. Juni 1992 bis 30. September 1993.

Im April 1996 beantragte der Kläger wegen der Nichtberücksichtigung dieser Zeit eine Überprüfung seiner Altersrente gemäß § 44 SGB X und führte dazu u.a. aus, er habe sich "während dieser Zeit entsprechend seiner Auflagen vom Arbeitsamt weiterhin telefonisch beim Arbeitsamt gemeldet" und sei somit (auch) in diesem Zeitraum durchgehend subjektiv und objektiv arbeitslos gewesen.

Die Beklagte lehnte - nach Rückfrage beim Arbeitsamt und bei der AOK Berlin - die beantragte Korrektur mit Hinweis auf die Erklärung gemäß § 105c AFG ab und begründete dies damit, dass wegen dieser Erklärung die Verfügungsbereitschaft des Klägers seit dem 10. September 1991 eingeschränkt gewesen sei. Die streitige Zeit könne nicht rentensteigernd berücksichtigt werden, weil der Kläger insoweit nicht "als arbeitssuchend" im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI gemeldet gewesen sei; ohne Belang sei, dass der Kläger "sich in der fraglichen Zeit regelmäßig telefonisch beim Arbeitsamt gemeldet" habe (Bescheid vom 14. November 1996, Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1997).

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage gewandt und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Das SG hat nach einer Anfrage beim Arbeitsamt B die dort für den Kläger geführte Leistungsakte beigezogen und den seinerzeit für den Kläger zuständigen Arbeitsvermittler als Zeugen gehört. Dieser hat bekundet, dass die Unterlagen der Vermittlungsabteilung nur etwa 4 Monate aufbewahrt und danach vernichtet würden und er sich nicht mehr mit Sicherheit erinnern könne, ob sich der Kläger nach der Rückkehr aus einem im Mai 1992 beantragten Urlaub mindestens alle 3 Monate bei ihm gemeldet habe; er wisse aber, dass es damals bei "zuverlässigen" Versicherten durchaus üblich gewesen sei, nur eine telefonische Meldung in bestimmten Abständen zu verlangen und es sei durchaus vorstellbar, dass beim Kläger entsprechend verfahren worden sei.

Sodann hat das SG mit Urteil vom 7. Februar 2000 entschieden, dass die Beklagte im Rahmen einer Korrektur gemäß § 44 SGB X zur Berücksichtigung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente des Klägers verpflichtet sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe es fehlerhaft abgelehnt, die streitige Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anzurechnen und rentensteigernd zu berücksichtigen. Ob eine Anrechnungszeit wegen Arb...

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