nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Aktenzeichen S 55 AL 718/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.01.2004; Aktenzeichen B 11 AL 169/03 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist nach Erteilung einer Arbeitsgenehmigung im laufenden Streitverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren.

Der 1964 geborene Kläger ist brasilianischer Staatsangehöriger, nach seinen Angaben Jurist und war beim Gesundheitsministerium im Staat Rio de Janeiro beschäftigt. Er reiste im Januar 1999 als Tourist in die Bundesrepublik Deutschland ein und schloss am 19. Februar 1999 mit seinem Lebensgefährten, dem deutschen Staatsangehörigen Dr. G, nach erklärter Absicht, in Berlin zukünftig zusammenzuleben, einen notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag. Darin heißt es u.a., dass die Partnerschaft auf Dauer angelegt sei und von jedem Partner jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung zum folgenden Monatsersten gekündigt werden könne. Als Unternehmensberater mit einem Nettoverdienst von ca. 6.000,00 DM monatlich verpflichtete sich Dr. G, für die Dauer des Aufenthalts des Klägers in Deutschland dessen vollen Unterhalt sicherzustellen und auch eventuelle Ausreisekosten zu übernehmen. Das Landeseinwohneramt Berlin erteilte dem Kläger zunächst eine auf ein Jahr bis zum 15. Juli 2000 befristete Aufenthaltserlaubnis, die anschließend um zwei Jahre bis zum 15. Juli 2002 verlängert wurde.

Am 5. November 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsgenehmigung. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 5. November 1999 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2000 - wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Zugleich stellte sie anheim, eine beschränkte Arbeitserlaubnis unter Angabe eines Arbeitgebers und einer konkreten Tätigkeit zu beantragen.

Während des Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin (SG) beantragte der Kläger (am 15. Mai 2000) eine solche beschränkte Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung als Haushaltshilfe bei Dr. G für ein Jahr. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 31. Juli 2000 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2000 - ab. Für die angestrebte Tätigkeit stünden bevorrechtigte Arbeitsuchende zur Verfügung. Dafür, dass eine Arbeitserlaubnis auch nicht unter Härtegesichtspunkten erteilt werden könne, nahm die Beklagte auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Mai 2000 - L 10 B 84/00 AL ER - Bezug, mit dem dieser die Beschwerde des Klägers gegen die vorinstanzliche Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer (unbeschränkten) Arbeitserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte. Der Bescheid wurde bindend.

Die auf Erteilung einer unbefristeten und unbeschränkten, hilfsweise einer auf die Berufsgruppe des Hauswirtschafters beschränkten, hilfshilfsweise einer befristeten, auf die Tätigkeit als Hauswirtschafter bei Dr. G beschränkten Arbeitserlaubnis, weiter hilfsweise schließlich auf Neubescheidung im Sinne einer Ermessensentscheidung gerichtete Klage wies das SG durch Urteil vom 26. Januar 2001 ab. Dem Hauptantrag hätte nur aus Härtegründen entsprochen werden können. Solche lägen aber nicht vor. Dass das Selbstwertgefühl unter der unfreiwilligen Erwerbslosigkeit leide, treffe unabhängig von der sexuellen Neigung jeden vergleichbaren Ausländer in gleicher Weise und stelle keine besondere Belastung des Klägers dar. Die Hilfsanträge seien bereits unzulässig. Insoweit fehle es an einem anfechtbaren Verwaltungsakt.

Mit der Berufung hat der Kläger seinen Hauptantrag zunächst weiterverfolgt. Hilfsweise hat er eine befristete, auf bestimmte einzelne Wirtschaftszweige bzw. auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Arbeitserlaubnis erstrebt. Als Härtegründe hat er angeführt, dass es ihm verwehrt sei, mit Dr. G eine Ehe zu schließen und auf diese Weise eine Arbeitsgenehmigung in Gestalt einer Arbeitsberechtigung zu erlangen. Ferner sei er ohne Arbeitserlaubnis und entsprechende Erwerbstätigkeit auf fremde Hilfe angewiesen. Zudem sei er außerordentlich integrationswillig (Belegung verschiedener Deutschkurse, Bestehen der Sprachprüfung für den Hochschulzugang, Beginn eines Hochschulstudiums, studienbegleitende Ausübung einer erlaubnisfreien - allerdings zeitlich auf 90 Tage begrenzten - Tätigkeit als Pflegekraft im Krankenheim der E-Stiftung, "Unmöglichkeit" der Rückkehr nach Brasilien nach Ablauf seiner dortigen unbezahlten dienstlichen Beurlaubung). Auch habe er anders als ein Ehegatte nicht die freie Wahl, ob er sich im Berufsleben betätigen und dadurch seinen partnerschaftlichen Beitrag leisten wolle oder nicht. Das verletze ihn in seiner durch Art. 2 Grundgesetz (GG) garantierten Freiheit, eine seiner sexuellen Identität gemäße, gleichberechtigte Partnerschaft zu leben, worunter sein Selbstwertgefühl erheblich leide. Darüber hinaus könne eine fünf- bis sechsjährige Erwerbslosigkeit - zumal b...

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