Leitsatz (amtlich)
1. Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung gehört zum Kernbereich der Krankenpflegeleistungen. Die übrigen in RVO § 182 Abs 1 Nr 1 genannten Krankenpflegearten sind der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung untergeordnet. Das Wort "insbesondere" in RVO § 182 Abs 1 Nr 1 erlaubt keine Ausdehnung des Kernbereichs der Krankenpflege durch die Einbeziehung selbständig tätiger Nichtärzte in die Krankenversorgung; es erlaubt vielmehr nur eine Einbeziehung weiterer Krankenpflegearten innerhalb des Kernbereichs.
2. Die verhaltenstherapeutische Behandlung von Krankheiten durch selbständig und unabhängig tätige nichtärztliche Verhaltenstherapeuten gehört nicht zu den Leistungen der Kranken- und Ersatzkassen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1657650 |
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