Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 22.05.1995; Aktenzeichen S 8 An 3101/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, welches Recht für einen nach März 1992 nachgemeldeten Nachversicherungsbeitrag anzuwenden ist.
Der im Jahre 1950 geborene Abteilungspfleger (nachfolgend: Bediensteter) war bei dem Land Berlin (Kläger) vom 1. Oktober 1973 bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1990 als Beamter versicherungsfrei beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden nahm er eine Tätigkeit als Angestellter auf.
Der Kläger berechnete einen Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 93.450,78 DM, der bei der Beklagten mit Wertstellung vom 6. März 1992 einging. Für die Berechnung war der Kläger von dem tatsächlich gezahlten Bruttoentgelt ausgegangen. Für die Sonderzuwendungen in den Dezembermonaten der Jahre 1973 bis 1983 hatte er die Bezüge auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherungspflicht begrenzt. Tatsächlich hatte der Bedienstete in diesen Monaten aufgrund der jährlichen Sonderzuwendungen höhere Bruttoentgelte erhalten.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1992 verlangte die Beklagte von dem Kläger auch für die genannten Dezembermonate eine Nachversicherungsberechnung, ausgehend von den tatsächlich gezahlten, über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beträgen, weil eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze nur statthaft sei, wenn die jährlichen und nicht die monatlichen Bezüge oberhalb dieser Werte lägen. Nachdem der Kläger dies zunächst mit Schreiben vom 29. Juni 1992 abgelehnt hatte, schloß er sich später unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Rechtsauffassung der Beklagten an und teilte mit Schreiben vom 20. Januar 1994 dieser mit, er sei der Auffassung, daß sich in Fällen der vorliegenden Art, in denen Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden seien und die Nachversicherung dem Grunde nach spätestens zum 31. März 1992 durchgeführt worden sei, sich die Berechnung des noch zu zahlenden Differenzbetrages nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht richte. Die Landeshauptkasse Berlin sei angewiesen worden, den Differenzbetrag von 702,55 DM zu überweisen. Die Wertstellung dieses Betrages bei der Beklagten erfolgte am 2. Februar 1994.
Mit Bescheid vom 3. Mai 1994 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 181 Abs. 1 und 4 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) auf, den restlichen Nachversicherungsdifferenzbetrag von 810,44 DM zu überweisen. Für nachgemeldete Entgeltbeträge (hier: Sonderzuwendungen) seien die restlichen Nachversicherungsbeiträge auch dann nach dem Recht zum Zeitpunkt der Zahlung dieser Beiträge zu berechnen, wenn bereits ein Teil der Nachversicherungsbeiträge bis 31. März 1992 nach undynamisierten Entgelten und einem Beitragssatz von 17,7 v.H. gezahlt worden sei. Nach der dem Bescheid beigefügten Berechnung des Nachversicherungsgesamtbeitrages ergab sich für das Entrichtungsjahr 1994 bei einem Beitragssatz von 19,2 % und einer Summe der Entgelte für die Nachversicherung von 7.880,16 DM der Nachversicherungsgesamtbeitrag von 1.512,99 DM.
Gegen diesen, am 9. Mai 1994 bei der Senatsverwaltung für Justiz eingegangenen Bescheid hat der Kläger am 7. Juni 1994 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1994 aufzuheben. Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach infolge des Rentenreformgesetzes die Beiträge für die Nachversicherung nunmehr grundsätzlich nach § 181 Abs. 4 SGB VI zu erhöhen seien, wenn nicht gemäß § 277 Satz 3 SGB VI die Nachversicherungsbeiträge bis zum 31. März 1992 vollständig eingegangen seien, überzeuge nicht. Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 277 Satz 3 SGB VI sei es, dem Nachversicherungsschuldner die Möglichkeit einzuräumen, die Berechnung und Durchführung der Nachversicherungsschuld ohne die sich aus § 181 Abs. 4 SGB VI ergebende Erhöhung der Beiträge in einer angemessenen Zeit nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung vorzunehmen, wenn die nachzuversichernde Person bereits vor dem 1. Januar 1992 – wie hier geschehen – aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sei. Diese angemessene Zeit habe das Gesetz mit drei Monaten festgesetzt. Sie sei vorliegend eingehalten worden. Die fragliche Berechnung habe das Justizverwaltungsamt, wenn auch mit einem aufgrund der damals von ihm vertretenen Rechtsauffassung fehlerhaften Ergebnis, vorgenommen und die seinerzeit für zutreffend erachteten und mit einer mindestens vertretbaren Begründung errechneten Beiträge noch innerhalb des Monats März 1992 überwiesen. Damit sei – wie es § 277 Satz 3 SGB VI verlange – die Nachversicherung dem Grunde nach durchgeführt und dem Sinn der gesetzlichen Regelung genügt worden. Entgegen der Ansicht der Beklagt...