Orientierungssatz

Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung braucht im Rahmen der medizinischen Rehabilitation grundsätzlich keine ärztliche Behandlung oder Zuschüsse dazu zu gewähren, wenn der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die ärztliche Versorgung des Versicherten nach § 182 Abs 1 Nr 1 RVO als Sachleistung voll zu gewähren hat. Das folgt aus § 16 Abs 1 AVG (= § 1236 Abs 1 RVO) neuer wie alter Fassung, wonach anstelle des Trägers der Krankenversicherung der Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung Leistungen übernehmen kann, wenn medizinische Leistungen zur Rehabilitation notwendig sind und zugleich Krankenhilfe, Mutterschaftshilfe oder Familienhilfe durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren ist. Mit der Formulierung "anstelle des Trägers der Krankenversicherung" hat der Gesetzgeber deutlich zu erkennen gegeben, daß der Träger der Krankenversicherung in einer grundsätzlich eine Leistungszuständigkeit des Rentenversicherungsträgers ausschließenden "Alleinzuständigkeit" dem Versicherten ärztliche Behandlung als Sachleistung voll zu gewähren hat. Nach den Vorstellungen des Gesetzes besteht mithin grundsätzlich keinerlei Zuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers für eine medizinische Rehabilitation, soweit gleichwertige medizinische Leistungen von einem Krankenversicherungsträger im Rahmen der Krankenhilfe (§ 182 RVO) zu erbringen sind.

Für die psychotherapeutische Behandlung als Heilbehandlung kann nichts anderes gelten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.05.1982; Aktenzeichen 11 RA 37/81)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658840

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