Entscheidungsstichwort (Thema)

Mißglückter Arbeitsversuch. Beschäftigungsverhältnis. Eintritt in die Beschäftigung. HIV-Erkrankung (AIDS). Bestätigung der Mitgliedschaft. Mißbrauch von Sozialleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem "Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung" steht nichts entgegen, wenn der Arbeitnehmer zum vereinbarten Beschäftigungsbeginn auf der Arbeitsstelle erscheint, sich einer betrieblichen Einstellungsuntersuchung unterzieht, am selben Tage für längere Zeit in stationäre Behandlung aufgenommen wird und der Arbeitgeber wegen der Erkrankung Entgeltfortzahlung leistet. Bei dieser Sachlage ist ohne Belang, daß der Arbeitsvertrag "vorbehaltlich der gesundheitlichen Eignung" geschlossen und später wegen der Erkrankung nicht fortgeführt wurde.

2. Ein "mißglückter Arbeitsversuch" liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer ein ca 2-monatiges versicherungspflichtiges Praktikum absolvierte, anschließend für 10 Tage freiwillig versichert war und dann in ein aus gesundheitlichen Gründen (hier: HIV-Erkrankung) fehlgeschlagenes Ausbildungsverhältnis überwechselt.

3. Eine Ersatzkasse ist nicht berechtigt, noch nach ca 1 Jahr rückwirkend ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu beanstanden, wenn sie dem Arbeitnehmer zunächst die Aufnahme als Mitglied schriftlich bestätigt und ihm für längere Zeit Leistungen gewährt hat. Insoweit sind auch die Erfordernisse des § 45 SGB 10 einzuhalten.

4. Die richterlich entwickelte Rechtsfigur des "mißglückten Arbeitsversuches" ist auf sogenannte Mißbrauchsfälle zu beschränken.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.05.1996; Aktenzeichen 12 RK 67/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667043

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