Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschmelzung des Auffüllbetrages durch Rentenanpassung bzw durch Höherbewertung von Kindererziehungszeiten
Orientierungssatz
1. § 315a S 4 SGB 6 ermächtigt ausschließlich zur Abschmelzung des Auffüllbetrages um den Wert der Rentenanpassung.
2. Auch § 48 Abs 1 SGB 10 ermächtigt den Rentenversicherungsträger nicht, den Auffüllbetrag wegen der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB 6 zu vermindern.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Erhöhung der Werte für Kindererziehungszeiten zum 1. Juli 1998 auf Auffüllbeträge angerechnet werden kann.
Die Klägerin ist ... 1928 geboren. Sie erhielt sei 1988 eine Altersrente für Frauen, die fünf und mehr Kinder geboren haben (§ 4 der Rentenverordnung der DDR), die am 30. Juni 1990 330 Mark betrug. Seit dem 1. Juli 1990 wurde zusätzlich ein Sozialzuschlag von 165 DM gewährt (§ 18 Abs. 3 Rentenangleichungsgesetz). Seit dem 1. Januar 1992 erhält sie eine nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch -- SGB VI -- errechnete Rente, bei der zunächst ihre sechs auf dem persönlichen Datenträger aufgezählten Kinder berücksichtigt wurden. Bei 4,5 Entgeltpunkten ergab sich für Dezember eine (fiktive) Rente nach dem SGB VI von 95 DM. Da diese Rente unter der um 6,84% erhöhten Altersrente (ohne Sozialzuschlag) von 466,89 DM (Rente: 437 DM) im Dezember 1991 lag, wurde ihr ein Auffüllbetrag in Höhe von 371,89 DM nach § 315a SGB VI gewährt (Rentenbescheid vom 29. November 1991).
Auf ihren Widerspruch, mit dem sie darauf hinwies, dass sie sieben Kinder geboren habe, erhielt sie einen neuen Rentenbescheid, mit dem die sieben Kinder berücksichtigt wurden. Die (fiktive) Rente im Dezember 1991 erhöhte sich auf 110,83 DM, zugleich wurde jedoch der Auffüllbetrag auf 356,06 DM vermindert (Rentenbescheid vom 18. April 1994). In der Folgezeit wurde die Rente im Rahmen der allgemeinen Anpassung erhöht, der Auffüllbetrag blieb zunächst gleich. Ab 1. Januar 1996 wurde der Auffüllbetrag in Höhe der Rentenanpassungen abgeschmolzen, so dass der Zahlbetrag seitdem gleich blieb.
Mit Rentenbescheid vom 27. Juli 1998 wurde die Rente ab 1. Juli 1998 wegen der höheren Bewertung der Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI sowie wegen der Rentenanpassung neu berechnet. Dabei hätte sich allein aus der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts -- also der Rentenanpassung -- eine Rentenerhöhung um 1,89 DM ergeben. Insgesamt ergab sich eine Erhöhung um 30,40 DM. Der Auffüllbetrag wurde um den gesamten Erhöhungsbetrag vermindert.
Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und wandte sich gegen die Verringerung des Auffüllbetrages durch die Neubewertung der Kindererziehungszeiten. Dies widerspreche den gesetzlichen Vorschriften, die eine Verringerung des Auffüllbetrages nur anlässlich einer Rentenanpassung vorsähen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 1998 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Anrechnung sei rechtmäßig. Der Auffüllbetrag habe lediglich sicherstellen wollen, dass der anpassungsfähige Rentenbetrag nicht niedriger als die für Dezember 1991 zustehende Rente sei.
Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben (eingegangen am 29. Dezember 1998) und darauf verwiesen, dass das Gesetz eine Abschmelzung des Auffüllbetrages nur im Zusammenhang mit der jährlichen Rentenanpassung vorsehe. Mit Urteil vom 8. März 1999 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend geändert, dass nur ein Erhöhungsbetrag von 1,89 DM auf den Auffüllbetrag angerechnet wird. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die sich aus zukünftigen Neuberechnungen der Kindererziehungszeiten gemäß § 307d SGB VI ergebenden Rentenerhöhungen auf den Auffüllbetrag anzurechnen. Es hat ausgeführt, § 315a Satz 3 SGB VI ermächtige die Beklagte nicht, den Auffüllbetrag wegen der Neubewertung der Kindererziehungszeiten herabzusetzen. Die Berechtigung dazu ergebe sich allein wegen einer Rentenanpassung. Das lasse sich schon dem Wortlaut des § 315a SGB VI entnehmen. Der Auffüllbetrag werde zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes geleistet, es bedürfe aber einer gesetzlichen Grundlage, auf ihn zuzugreifen.
Gegen das der Beklagten am 26. April 1999 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 21. Mai 1999 eingegangene Berufung. Sie trägt vor, das Sozialgericht habe verkannt, was zum Tatbestand und was zur Rechtsfolge des § 315a Satz 4 SGB VI gehöre. Der Begriff Rentenanpassung finde sich im Tatbestand der Norm und bezeichne lediglich den Zeitpunkt, zu dem eine Überprüfung des Auffüllbetrages auf seine Abschmelzungsfähigkeit erfolgen solle. Gerade der Fall der Klägerin zeige, dass eine Neufestsetzung des Auffüllbetrages auch aus anderen Gründen als dem einer Anpassung erfolgen könne. Denn ihr Auffüllbetrag sei schon wegen der früheren Neuberechnung der Rente herabgesetzt worden.
Die Beklagte hat am 7. Juni 1999 einen Bescheid erlassen, mit dem sie den Auffüllbetrag in Höhe von 334,11 ...