Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 112 Abs 7 AFG
Orientierungssatz
Bei ortsungebundenen Arbeitslosen (uneingeschränkter Ausgleichsfähigkeit) kommt für die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 112 Abs 7 AFG auch ein Arbeitsentgelt in Betracht, das auf dem gesamten Arbeitsmarkt aller Bundesländer erzielt werden kann. Der Arbeitsmarkt, der für den uneingeschränkt ausgleichsfähigen Arbeitslosen in Betracht kommt ist "sein" Arbeitsmarkt, dh in örtlicher Hinsicht ist es derjenige, für den der Arbeitslose nach seinen Verhältnissen zur Verfügung stehen muß und auch zur Verfügung steht, also uU der gesamte inländische Arbeitsmarkt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1662898 |
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