nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 23.10.1998; Aktenzeichen S 68 U 707/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Berufungsverfahren ist noch streitig, ob dem Kläger wegen einer Berufskrankheit Nr. 2108 (bandscheibenbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte zustehen.
Der 1943 geborene Kläger ist seit April 1959 bei der Tischlerei Th. beschäftigt. Bis September 1993 übte er eine Tätigkeit als Montagetischler aus. Am 13. September 1993 hatte der Kläger beim Besteigen der Ladefläche eines Kleintransporters einen Kreuzbandriss des rechten Knies erlitten. Er war anschließend bis 12. März 1995 arbeitsunfähig.
Im Januar 1995 leitete die Beklagte Ermittlungen über das Vorliegen der Berufskrankheiten Nr. 2102 und Nr. 2108 ein. Der Kläger gab auf einem Fragebogen der Beklagten am 12. Februar 1995 an, bei ihm seien erstmals 1982 bei Belastungen Wirbelsäulenbeschwerden im Lendenwirbel- und Schulterbereich aufgetreten. Von Januar bis März 1982 sei er wegen einer Bandscheibenerkrankung arbeitsunfähig gewesen. Ab 1983 habe ein Tätigkeitswechsel insoweit stattgefunden, als er "nach Möglichkeit keine schweren Hebetätigkeiten" verrichtet und er eine "leichtere Werk-zeugtasche" benutzt habe. Diese Angaben sind auch von der Tischlerei Th. auf dem am 6. Februar 1995 von B. Th. unterschriebenen Vordruck gemacht worden. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten hat in einer aufgrund einer "eingehenden persönlichen Befragung des Versicherten und der Besichtigung des Arbeitsplatzes sowie einem Gespräch mit dem Unternehmer, Herrn Th. ," abgegebenen Stellungnahme vom 20. Februar 1995 ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers habe sich in ca. 80 % Montagearbeiten und etwa 20 % Werkstattarbeiten aufgeteilt. Im Werkstattbereich seien die üblichen Tischlerarbeiten an Maschinen und Hobelbank ausgeführt worden. Die Art der Arbeiten habe dabei ständig gewechselt. Die Aufträge seien von den Mitarbeitern von Anfang bis zur Fertigstellung ausgeführt worden. Bei der Montagetätigkeit bis etwa 1983 habe es sich um den Einbau von Fenstern und Türen und die Erneuerung von Dichtungen in Altbauten mit allen anfallenden Arbeiten, wie Ein- und Ausbau sowie Transportarbeiten, gehandelt. Ab 1983 seien von dem Kläger Fenster und Türen beim Kunden repariert worden. Zum Teil seien Dichtungen erneuert, Parkett verlegt sowie Wand- und Deckenverkleidungen montiert worden. Der TAD vertrat die Auffassung, dass eine mehrjährige andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit nicht vorliege. Das Heben und Tragen von Lasten sei bei der Tätigkeit als Bau- bzw. Montagetischler in normalem Umfang erfolgt. Eine langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung habe nicht ermittelt werden können.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Arzt für Orthopädie Dr. de N. am 4. April 1995 ein orthopädisches Gutachten über den Kläger. Dieser gab an, dass er nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit am 12. März 1995 mit Bürohilfstätigkeiten bei der Firma Th. beschäftigt werde. Er habe bis 1963 Handball gespielt. Der Gutachter führte aus, bei dem Kläger seien seit 1980 Rückenbeschwerden aufgetreten und es sei ein Bandscheibenprolaps diagnostiziert worden. Die Beschwerdesymptomatik habe sich unter konservativer Behandlung ausreichend zurückgebildet. In der Folgezeit sei es immer wieder zu Rezidiven mit einer lumboischialgieartigen Schmerzsymptomatik gekommen. Im Sommer 1994 sei ein Schmerzrezidiv lumbal aufgetreten, dabei seien in den Etagen L4/5 und L5/S1 Bandscheibenprolapse nachgewiesen worden. Diese Schädigung an der unteren Lendenwirbelsäule sei typisch für eine berufsbedingte Schädigung. Er schlug die Anerkennung der Bandscheibenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 mit einer MdE von 30 vH ab 1. Juni 1994 vor. Zur Berufskrankheit Nr. 2102 führte Dr. de N. aus, obgleich ein Meniskusschaden, wie er für diese Berufskrankheit gefordert werde, nicht vorliege, empfehle er, die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen am rechten Knie mit einer MdE von 20 vH als Berufskrankheit nach der Nr. 2102 anzuerkennen.
In ihrer Stellungnahme vom 4. September 1995 vertrat die Gewerbeärztin Dr. H. die Auffassung, dass die Annahme einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 nicht gerechtfertigt sei, weil die haftungsbegründenden Voraussetzungen nicht gesichert seien und das geforderte Krankheitsbild eines Meniskusschadens nicht vorliege. Hingegen sei die Anerkennung der Bandscheibenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 mit einer MdE von 20 vH ab 13. März 1995 zu empfehlen. Entgegen der Stellungnahme des TAD sei davon auszugehen, dass de...