Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenbeginn bei Beitragsnachentrichtung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Nachentrichtungsmöglichkeit des Art 2 § 49a AnVNG darf nicht eine Manipulation des Versicherten dergestalt möglich sein, daß er nach der Bereiterklärung solange mit der Zahlung wartet, bis er aus der zu erwartenden Nachzahlung die Nachentrichtungsbeiträge "verrechnen" lassen kann.

2. Die Regelung des Art 4 § 2 Abs 2 WGSVG spricht gegen eine Rückwirkung der Nachentrichtung. Sie drückt den versicherungsrechtlichen Grundsatz aus, daß erst die Entrichtung der Beiträge den Anspruch auf Leistung begründet. Gilt dieser Grundsatz unter entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten, so hat er erst recht bei der allgemeinen Nachentrichtung zu gelten. Es besteht kein Grund, nach dem AnVNG - welches nicht speziell für Verfolgte geschaffen wurde - eine weitergehende Vergünstigung einzuräumen (so auch BSG vom 31.10.1978 - 4 RJ 105/77 = SozR 2200 Nr 13 zu § 1290 RVO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664876

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