Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutzwirkung des § 1423 Abs 2 RVO

 

Orientierungssatz

Die vom Arbeitgeber in der Versicherungskarte der Versicherungsanstalt Berlin vorgenommenen Eintragungen in den Abschnitten "Bescheinigung des Betriebes" über die Beschäftigungsdauer und den Beitragsmarkenwert genießen den Beanstandungsschutz des § 1423 Abs 2 RVO (vgl LSG Berlin vom 18.7.1980 L 5 J 189/79).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.09.1991; Aktenzeichen 5 RJ 46/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649847

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