Leitsatz (amtlich)

Zeiten einer Praktikantentätigkeit vor 1957, die zwingende Voraussetzungen einer Fachschulausbildung sind, sind als Ausfallzeit analog AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 anzuerkennen, weil die Erwägungen für die gesetzliche Anerkennung der Fachschulausbildung als Ausfallzeit in vollem Umfang auch für die Praktikantenzeit zutreffen (entgegen BSG 1963-07-19 1 RA 282/61 = SGb 1973, 142 = BSGE 19, 239). Daß Praktikantenzeiten vor 1957 auf diese Weise ohne Beitragsentrichtung bei der Rente berücksichtigt werden können, während ab 1957 für denselben Erfolg Beiträge entrichtet werden müssen, steht dem nicht entgegen; das ergibt sich aus der Fallgestaltung des AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst a, bei der "Lehrlinge alten Rechts" auf die gleiche Weise gegenüber "Lehrlingen neuen Rechts" bevorzugt werden. Entscheidend für die Gleichbehandlung der Praktikanten mit den Lehrlingen ist der Grund der Ausfallzeitregelung für Lehrlinge. Der Gesetzgeber sah das versicherungsrechtliche Problem, das durch AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 allgemein gelöst werden sollte, nicht (nur) in der fehlenden Beitragsentrichtung, sondern (auch und vor allem) in dem zu fördernden Lebenssachverhalt der qualifizierten Berufsausbildung. Darum darf sich jede Auslegung dieser Vorschrift nicht nur an versicherungsrechtlichen Ausgangspunkten orientieren; sie muß auch prüfen, ob der jeweils zu beurteilende Fall von der Schutzfunktion des AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 erfaßt wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657323

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