Orientierungssatz

Zeiten des Grundwehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee der DDR sind Beitragszeiten iS des § 15 Abs 1 S 1 FRG, die iVm § 17 Abs 1 Buchst a FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Dem steht nicht entgegen, daß während dieser Zeit keine konkrete Beitragsleistung erbracht worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662325

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