Entscheidungsstichwort (Thema)

Ärztlicher Notfalldienst. Kostenbeitrag. Nichtkassenarzt. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die betragsmäßige Festsetzung von Unkostenumlagen muß in der Satzung selbst nicht niedergelegt sein; dies kann vielmehr durch eine sonstige normative Regelung der Vertreterversammlung geschehen. Dabei braucht nicht in jedem Fall ein einheitlicher Maßstab angelegt zu werden. Es ist der Vertreterversammlung grundsätzlich gestattet, Gegenleistungen für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigung (hier: ärztlicher Notfalldienst) zu verlangen (vgl BSG vom 3.9.1987 - 6 RKa 1/87 = SozR 2200 § 368m Nr 4). Auch kann ein Unterschied in der Höhe der aufzubringenden Beiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder vorgeschrieben werden.

2. Die Erteilung der Teilnahmeberechtigung am organisierten Notfalldienst stellt eine Sonderform der Ermächtigung dar, mit der der berechtigte Nichtkassenarzt in die kassen- und vertragsärztliche Versorgung einbezogen wird, soweit diese den organisierten Notfalldienst betrifft und aus der sich in rechtlicher Hinsicht etwa die Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigung ableitet, die Notfalldienst-Vergütung durch Verwaltungsakt zu regeln (vgl BSG vom 8.4.1992 - 6 RKa 24/90 = SozR 3-5533 Allg Nr 1).

3. Die Heranziehung der Nichtkassenärzte zu einem Kostenbeitrag zum ärztlichen Notfalldienst verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666562

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