Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellungsanspruch bei Verletzung der Aufklärungspflicht durch Versicherungsträger. Hinweispflicht auf Wahlrecht des Art 2 § 17a Abs 2 AnVNG

 

Orientierungssatz

1. Ein Herstellungsanspruch scheidet bei Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 13 SGB 1 grundsätzlich aus. Diese Vorschrift beinhaltet die Pflicht der Leistungsträger, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre sozialen Rechte und Pflichten allgemein zu unterrichten; mithin besteht eine Pflicht gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber dem Einzelnen (vgl BSG vom 28.9.1976 - 3 RK 7/76 = SozR 2200 § 1324 Nr 3).

2. Die finanziellen und technischen Möglichkeiten der zur Aufklärung verpflichteten Leistungsträger können nicht gänzlich außer acht gelassen werden. Insoweit ist nicht zu beanstanden, daß die Aufklärung stufenweise erfolgt, je nach Dringlichkeit zum Beispiel wegen des drohenden Ablaufs von Fristen.

3. Es besteht kein Anspruch darauf, die Informationen in bestimmten Medien, wie in der Tageszeitung oder den Fernsehnachrichten zu erhalten.

4. Eine Pflicht zum individuellen Hinweis an alle Rentenbezieher, die 50 Jahre oder älter sind, auf das Wahlrecht des Art 2 § 17a Abs 2 AnVNG besteht nicht, jedenfalls nicht zu einem Zeitraum weit vor Ablauf dieser Wahlmöglichkeit am 31.12.1988.

5. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist kein Mittel zur Behebung von Risiken der Berechtigten selbst (vgl BSG vom 25.10.1985 - 12 RK 37/85 = SozR 1200 § 13 SGB 1 Nr 3).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.09.1991; Aktenzeichen 4 RA 89/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665397

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