Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwicklung des Versorgungsausgleichs. Erstattung der Aufwendung auf Grund von Übertragungen von Rentenanwartschaften in einem Bagatellfall durch den Träger der Versorgungslast. Verjährung
Orientierungssatz
Meldet ein Rentenversicherungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist im Rahmen der Begründung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich in einem Bagatellfall einen Anspruch auf Beitragszahlung nach § 225 Abs 2 SGB 6 beim zuständigen Träger der Versorgungslast an und beruft sich dieser dann auf ein Leistungsverweigerungsrecht, kann sich der Rentenversicherungsträger nicht auf § 225 Abs 1 SGB 6 stützen und danach einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen geltend machen.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach § 225 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI).
Mit Urteil vom 20. April 1990 (rechtskräftig seit 23. Juni 1990) übertrug das Amtsgericht Böblingen - Familiengericht - im Rahmen einer Ehescheidung Rentenanwartschaften der geschiedenen Ehefrau (E B) auf den geschiedenen Ehemann (R B) - im folgenden Versicherter -. Die Anwartschaften bestanden bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Stuttgart. Sie wurden in Höhe von 24,61 DM - später berichtigt auf 24,15 DM - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 1989 auf einem bei der Klägerin einzurichtenden Rentenkonto zugunsten des Versicherten begründet. Aus den übertragenen Rentenanwartschaften gewährte die Klägerin dem Versicherten Regelaltersrente seit dem 1. März 1995 in Höhe von anfänglich 300,71 DM.
Mit Schreiben vom 17. August 1995 forderte die Klägerin von der Zusatzversorgungskasse der Stadt S als dem damaligen Träger der Versorgungslast Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht in Höhe von 5.964,37 DM auf der Grundlage von § 225 Abs. 2 in Verbindung mit § 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Die Beklagte berief sich in ihrer Eigenschaft als nunmehr zuständiger Versorgungsträger auf Verjährung und verweigerte die Zahlung des geforderten Abfindungsbetrages. Die Klägerin stützte sich daraufhin auf den in § 225 Abs. 1 SGB VI verankerten Erstattungsanspruch und erhob am 9. März 1998 beim Sozialgericht Berlin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung der Erstattung der von ihr für die Zeit vom 1. März 1995 bis 31. Dezember 1997 aufgrund der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Rentenanwartschaften erbrachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 996,15 DM (nunmehr: 509,32 Euro). Durch ein technisches Versehen seien von ihr Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht nicht unverzüglich nach Eintritt der Fälligkeit (Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung am 23. Juni 1990) angefordert worden, so dass der Anspruch am 31. Dezember 1994 verjährt sei. Deshalb stehe ihr ein Erstattungsanspruch nach § 225 Abs. 1 SGB VI zu, der durch die Regelung in Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen sei, da sich diese nur auf den Fall beziehe, dass tatsächlich Beiträge gezahlt worden seien, was vorliegend nicht geschehen sei.
Mit Urteil vom 24. September 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen bestehe nicht, da der Klägerin von vornherein ein Beitragsanspruch nach § 225 Abs. 2 SGB VI zugestanden habe, der verjährt sei. Ein Rückgriff auf die Regelung über die Erstattung von Aufwendungen sei weder mit dem Text noch mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar.
Gegen das ihr am 17. November 2003 zugestellte Urteil und die darin ausgesprochene Nichtzulassung der Berufung hat die Klägerin am 6. Dezember 2003 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und nach deren Zulassung durch Beschluss des Senats vom 4. Mai 2004 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsauffassung das Verfahren als Berufung weitergeführt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Aufwendungen für die Zeit vom 1. März 1995 bis 31. Dezember 1997 in Höhe von 509,32 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die den Versicherten betreffenden Rentenakten der Klägerin Az.: ... und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin S 4 RA 1144/98 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden (§§ 153 Abs.1, 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zugelassene Berufung (§ 144 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Eine Beiladung der ausgleichsverpflichteten geschiedenen Ehefrau war nicht erforderlich, da...