Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. elektronisches Lesesystems

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein elektronisches Lesesystem ist ein Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 SGB 5, weil es geeignet ist, den Verlust des Sehvermögens auszugleichen.

2. Die Notwendigkeit der Versorgung mit einem solchen Gerät hängt davon ab, ob der blinde Versicherte nach seiner konkreten Lebenssituation darauf angewiesen ist, sich spontan und ohne Hilfe durch andere Personen zu informieren. Das ist nicht der Fall, wenn das Gerät für Freizeitzwecke, für die Abwicklung von Schriftverkehr mit Behörden und für die ehrenamtliche Mitarbeit im Blindenverein eingesetzt werden soll.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667797

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