Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausstattung von Motorfahrzeugen. automatisches Getriebe

 

Orientierungssatz

Für die Auslegung in der amtlichen Begründung zur OrthVO nach der durch das Wort "Sonderausstattung" klargestellt wird, daß diese Kosten nur bei fabrikmäßiger Sonderausstattung mit Aufschlag auf den Listenpreis oder bei späterem Einbau übernommen werden können, finden sich im Text der Verordnung keine Hinweise. Sinn und Zweck der Versorgung mit Hilfsmitteln werden durch diese einschränkende Auslegung nicht ausreichend berücksichtigt. Ein Automatikgetriebe in einem Pkw stellt daher eine "Sonderausstattung" im Sinne des § 27 Abs 1 Nr 2 OrthV ohne die Einschränkung dar, daß sich dies auf einen bestimmten "Wagentyp" eines Autoherstellers beziehen muß.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.09.1993; Aktenzeichen 9 RV 12/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655684

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