nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 23.10.2002; Aktenzeichen S 27 RJ 2571/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozial- gerichts Berlin vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), bzw. auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM in Anspruch.

Der Kläger, geboren 1955, hatte - nach seinen Angaben - von 1971 bis 1974 eine Lehre als Maler absolviert, die Gesellenprüfung hatte er nicht bestanden. Er übte anschließend verschiedene Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes aus, so z.B. als Haushandwerker, Schiffsjunge und Bauhelfer; 1992 erwarb er den Führerschein der Klasse 3 und arbeitete dann bei der Spedition H bis 1995 als Kraftfahrer. Das letzte Beschäftigungsverhältnis bestand vom 1. September 1999 bis 31. August 2000 bei der Firma A es handelte sich um eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer.

Nach der Rentenantragstellung im Januar 2001 zog die Beklagte ein arbeitsamtsärztliches Gutachten der Ärztin S vom 15. Januar 2001 bei und ließ den Kläger durch die Ärztin L und den Dipl.-Psychologen und Arzt für Neurologie und Psychiatrie W untersuchen und begutachten. Die Ärztin L vertrat in ihrem allgemeinärztlichen Gutachten vom 17. April 2001 (Untersuchung am 30. März 2001) die Auffassung, als Kraftfahrer sei der Kläger nur noch unter drei Stunden einsatzfähig; im Übrigen bestehe ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr im Rahmen leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten in allen Haltungsarten. Der Arzt W kam in seinem Gutachten vom 13. Juni 2001 (Untersuchung am 4. Mai 2001) zu dem Ergebnis, das Leistungsvermögen sei durch die beschriebenen Angstzustände und Depressionen allenfalls leicht eingeschränkt; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien für sechs Stunden und mehr noch ausführbar.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen EM nach neuem und ebenso nach dem alten bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht lägen nicht vor. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2001).

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 14. März 2002 und von dem Facharzt für Allgemeinmedizin S vom 28. April 2002. Außerdem sind der Krankenhausbericht der C vom 24. März 2001, der Arztbericht der Ärztin für Orthopädie Dr. B-S über die Röntgenaufnahme vom 7. November 2001 und der Bericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis H/Dr. R vom 9. November 2001 über die Magnetresonanztomographie des rechten oberen Sprunggelenks beigezogen worden.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Schon die Tatbestände der BU bzw. EU in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) seien nicht erfüllt. Zwar leide der Kläger, wie sich schon in den Begutachtungen durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren herausgestellt habe, unter verschiedenen Erkrankungen, die sich auf seine Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt auswirkten. Jedoch hätten sich keine Erkrankungen ergeben, die ausschlössen, dass der Kläger zumindest eine körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig verrichten könne. Die behandelnden Ärzte hätten die ausdrückliche Frage des Gerichts, ob der Kläger noch fähig sei, zumindest leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, bejaht. Dies stehe auch in Übereinstimmung mit dem ausführlichen Gutachten des Dipl.-Psychologen W im Verwaltungsverfahren, der herausgearbeitet habe, dass allenfalls eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch die vom Kläger beschriebenen Angstzustände und Depressionen, mithin durch die offenbar im Vordergrund stehenden Leiden, vorliege. Auch sei insoweit eine Besserung durch entsprechende Behandlung möglich. Die vom Kläger bei Klageerhebung angegebene Verletzung im rechten Fuß, die der Arzt Schulze in seinem Befundbericht bestätigt habe, könne in diesem Zusammenhang nicht erheblich sein, da es sich um eine vorübergehende Gesundheitsstörung handele. Da bei dem Kläger der Leitberuf des ungelernten Arbeiters zugrunde zu legen sei, ergebe sich danach schon nicht der Tatbestand der BU. Damit bestehe erst recht nicht der Tatbestand der EU. Auch nach den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden geprüften Neuregelung des § 43 SGB VI ergebe sich kein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2001. Denn die darin geregelten Anforderungen bildeten eine Verschärfung gegenüber dem bisherigen Erwerbsminderungsrentenrecht. Auch die Voraussetzungen des § 240 SGB VI lägen nicht vor.

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