Entscheidungsstichwort (Thema)

Schülerunfallversicherung. Unfall im häuslichen Bereich

 

Orientierungssatz

Bei Anwendung des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO kommt es grundsätzlich nicht darauf an, daß der im häuslichen Bereich eingetretene Unfall durch eine im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule herbeigeführte Gefahrenlage verursacht worden ist (hier: Mitgabe von im Chemieunterricht angefertigten Bengalischen Fackeln zum Austrocknen und zur Benutzung im Elternhaus).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664267

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