Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der sogenannten "Systementscheidung"
Orientierungssatz
1. Der Gesetzgeber hat von seiner Gestaltungsfreiheit, die gerade bei der Bewältigung der mit der Herstellung der deutschen Einigung verbundenen Umbrüchen besonders groß ist, nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, die die ihm durch das Grundgesetz gezogenen Grenzen überschritten hätte. Aus Art 3 GG läßt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten, Angehörige von Versorgungssystemen der DDR oder auch andere Versicherte, die ihre Lebensplanung nicht auf die Ende 1989 zu Tage getretene Zahlungsunfähigkeit der DDR eingestellt haben bzw nicht einstellen konnten, so zu stellen, als hätten sie nicht nur Beiträge zu einem westdeutschen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sondern darüber hinaus auch die Voraussetzungen für Leistungen der in der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Berufsgruppen bestehenden ergänzenden Systeme der Alters- und Invaliditätssicherung erfüllt. Vielmehr durfte und darf sich der Gesetzgeber angesichts der mit der Herstellung der deutschen Einheit verbundenen finanziellen Belastungen darauf beschränken, eine soziale Absicherung im Rahmen der für die gesetzliche Rentenversicherung allgemein geltenden Grenzen vorzusehen, auch um eine Überlastung der Steuer- und Beitragszahler durch die Aufbürdung zu hoher "Altlasten" zu vermeiden. Auch das Wiedervereinigungsgebot verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland nicht, für diesen Fall "Rückstellungen" zu bilden, um die von der DDR nicht mehr einzulösenden Versprechen zu erfüllen.
2. Auch Art 14 GG bzw der Grundsatz des Vertrauensschutzes in Art 20 Abs 3 GG wird nicht verletzt.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Ansprüche auf zusätzliche Versorgung aufgrund der Anordnung über die freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens vom 20. April 1988 (AO FZV med) zu gewährenden Rente.
Die 1940 geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1975 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (AVI) aufgenommen (Urkunde vom 30. April 1975). Später (zu einem im vorliegenden Verfahren nicht weiter geklärten Zeitpunkt) trat die Klägerin der durch die AO FZV med mit Wirkung vom 1. Juli 1988 geschaffenen freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte bei und entrichtete dafür Beiträge.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1990 gewährte der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) der Klägerin ab dem 1. Juni 1990 eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 648,- Mark (einschließlich eines Kinderzuschlages in Höhe von 60 Mark) sowie eine zusätzliche Versorgung in Höhe von 927,- Mark (Gesamtrentenleistung: 1.575,- Mark).
Mit undatierter "Mitteilung über die Rentenanpassung gem. der 1. Rentenanpassungsverordnung" (die keine Belehrung über mögliche Rechtsbehelfe enthielt) paßte der gemeinsame Träger der Sozialversicherung die Invalidenrente aus der Sozialversicherung nach Nachholung der Rentenangleichung mit Wirkung vom 1. Januar 1991 auf 800,- DM (zuzüglich des Kinderzuschlages in Höhe von 60,- DM) an; die "Zusatzversorgung" wurde auf 715,- DM gemindert.
Mit gleichfalls undatierter "Mitteilung über die Rentenanpassung gem. der 2. Rentenanpassungsverordnung" (die ebenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt) setzte der Träger der Rentenversicherung -- Überleitungsanstalt Sozialversicherung -- die Invalidenrente mit Wirkung vom 1. Juli 1991 auf nunmehr 920,- DM (zuzüglich des Kinderzuschlages in unveränderter Höhe) fest; die Zusatzversorgung wurde um den Erhöhungsbetrag von 120,- DM auf 595,- DM gemindert. Der Gesamtauszahlbetrag betrug ab 1. Juli 1991 weiterhin 1.575,- DM.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts setzte die Beklagte die ab 1. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leistende Rente neu (auf 937,73 DM) fest, gewährte jedoch zunächst den im wesentlichen unveränderten bisherigen Zahlbetrag (abzüglich des bis dahin gewährten Kinderzuschlags) in Höhe von 1.515,- DM weiter. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17. Januar 1992 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993 zurückwies.
Mit ihrer daraufhin am 11. November 1993 erhobenen Klage erstrebt die Klägerin die Gewährung einer höheren Rente. Sie hat vorgetragen: Die ihr zusätzlich zu ihrer Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung gewährte zusätzliche Versorgung sei eine "Zusatzrente" aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Diese sei deshalb nicht etwa um die Erhöhungsbeträge der Invalidenrente zu mindern, sondern vielmehr ebenfalls anzupassen, d.h. zu erhöhen. Ferner sei die Rente unter Außerachtlassung d...