Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Verwaltungsakt von der sachlich unzuständigen Orthopädischen Versorgungsstelle erlassen, so ist er trotzdem nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes würde nur bei absoluter sachlicher Unzuständigkeit anzunehmen sein. Als absolut unzuständig gilt eine Behörde, die unter keinen wie immer gearteten Umständen mit der Sache befaßt werden kann, weil es sich um eine Behörde eines anderen hoheitlichen Verbandes oder um die Behörde eines anderen Ressorts oder um eine Behörde handelt, die zumindest dem für den konkreten Fall eröffneten Instanzenzug nicht angehört.

2. Der Mangel des fehlerhaften Verwaltungsaktes wird durch den Erlaß des Widerspruchsbescheides vom Landesversorgungsamt geheilt, denn Gegenstand der Klage wird gemäß SGG § 95 der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654268

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