Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilverzicht auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. Hinweispflicht. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Orientierungssatz
1. Zur Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, wenn der Rentenversicherungsträger nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit der Begrenzung des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung hingewiesen hat.
2. Es ergibt sich keine Pflicht des Rentenversicherungsträgers aus dem zwischen ihm und dem Versicherten bestehenden Sozialrechtsverhältnis, diesen in seinem rechtlichen Verhältnis zu seiner Versorgungsbehörde zu beraten.
3. Der Verzicht ist gemäß § 46 Abs 2 SGB 1 unwirksam, soweit durch ihn ein anderer Leistungsträger belastet wird.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Ehefrau und Rechtsnachfolgerin des Versicherten H N nur noch die Begrenzung des in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. April 1998 gewährten Beitragszuschusses zu dessen (privater) Krankenversicherung auf monatlich 79,99 DM.
Der ... 1913 geborene und ... 2000 verstorbene Versicherte, dessen Alleinerbin die Klägerin ist und mit dem sie zum Zeitpunkt seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt lebte, erhielt von der Beklagten seit dem 1. September 1978 ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (Bescheid vom 14. Juni 1978). Zudem war der Versicherte als pensionierter Beamter, er war zuletzt als Studiendirektor beruflich tätig, beihilfeberechtigt nach landesrechtlichen Regelungen. Seit dem 1. Juli 1989 war er von der Allgemeinen Ortskrankenkasse von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches) befreit (Bescheid vom 5. Juli 1989). Der Versicherte, der seit dem 1. Juli 1989 privat krankenversichert war, erhielt seither -- antragsgemäß -- von der Beklagten aufgrund des Bescheides vom 28. September 1989 einen monatlichen Zuschuss zu seinen diesbezüglichen Beitragsaufwendungen, den sie in der Folgezeit jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres der Höhe nach anpasste. Bis einschließlich Juni 1993 betrug der Zuschuss weniger als 80,-- DM. Zum Ende des hier streitigen Zeitraumes (April 1998) lag er bei 86,53 DM (undatierte Rentenanpassungsmitteilung Juli 1997).
Im April 1998 (Schreiben vom 4. April 1998) beantragte der Versicherte bei der Beklagten eine rückwirkende Begrenzung des ihm gewährten Krankenversicherungszuschusses auf monatlich 79,99 DM. Aufgrund des diesen maßgeblichen Grenzbetrag überschreitenden Krankenversicherungszuschusses sinke der Bemessungssatz für seine beihilfefähigen Aufwendungen von vormals 70 auf 50 vom Hundert (vH). Da bereits zwei Beihilfeanträge im vergangenen Jahr nur mit einem entsprechenden Bemessungssatz von 50 vH abgegolten worden seien mit der Folge, dass er für den Differenzbetrag in Höhe von 6.687,-- DM nunmehr selbst einzustehen habe, bitte er, die Begrenzung möglichst rückwirkend vorzunehmen. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 14. Mai 1998 ab dem 1. Mai 1998 einen reduzierten Beitragszuschuss in Höhe von 79,99 DM monatlich fest. In dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe ausdrücklich darum gebeten, seiner Verzichtserklärung Rückwirkung beizumessen; sie sei ab dem 1. Juli 1996 auszusprechen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass weder er noch die Klägerin von der Möglichkeit der Begrenzung des Zuschusses gewusst hätten. Sie hätten vielmehr erst im April 1998 von der Beklagten hiervon erfahren. Eine Rücksprache mit der zuständigen Beihilfestelle habe ergeben, dass Rentner häufig durch mangelnde Informationen des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich der Folgen eines den Grenzbetrag überschreitenden Krankenversicherungszuschusses benachteiligt würden. Versäumnisse staatlicher Stellen dürften jedoch keinesfalls zu seinen Lasten gehen.
Das Landesverwaltungsamt Berlin als zuständige Beihilfestelle erließ am 20. Juli 1998 einen so genannten Rückforderungsbescheid, den es an die für das Beihilfeverfahren vom Versicherten bevollmächtigte Klägerin adressierte. Mit diesem Bescheid, in dessen Begründung von "der Prüfung Ihrer Beihilfeunterlagen" die Rede war, obwohl diese sämtlich auf den Versicherten bezogen waren, nahm es diverse -- den Versicherten betreffende -- Bescheide aus der Zeit von Dezember 1994 bis einschließlich September 1997 zurück und forderte die sich hieraus ergebende Überzahlung in Höhe von 12.878,67 DM zurück. Die benannten Beihilfebescheide seien fehlerhaft gewesen, da sich der Bemessungssatz der Beihilfe wegen der Höhe des von der Beklagten gezahlten Krankenversicherungszuschusses nach § 14 Abs 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften -- BhV --) seit dem 1. Juli 1993 von 70 auf 50 vH reduziert habe. Die Zuschusshöhe sei erst mit dem Beihilfeantrag vom 6. November 1997 bekannt geworden. Das hiergegen anhängig gemachte Widerspruchsverfahren, das von der Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens ebenfalls betrieben...