Leitsatz (amtlich)

1. Wird der Fachgruppendurchschnitt um weit mehr als 100 vH überschritten, so bedarf es zur Feststellung der Unwirtschaftlichkeit keiner weiteren Beweise.

2. Der aus dem Kostenvergleich sprechende Anschein unwirtschaftlicher Behandlungs- und Verordnungsweise kann nicht mit der Behauptung widerlegt werden, der Durchschnitt der Ärzte sei nicht imstande, eine bestimmte Krankheit richtig zu erkennen und so zu behandeln, wie es notwendig ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.04.1983; Aktenzeichen 6 RKa 13/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657675

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