Leitsatz (amtlich)

Säumniszuschläge zu rückständigen Beiträgen, die für Berechnungszeiträume nach Eröffnung eines Konkursverfahrens erhoben werden, gehören unter den Voraussetzungen des § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e, § 61 Abs 1 Nr 1 Buchst e KO zu den Masseschulden bzw den bevorrechtigten Konkursforderungen. Sie müssen daher zur Konkurstabelle angemeldet und im Konkursverfahren geltend gemacht werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660918

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