Orientierungssatz

Gesetzlich erstreckt sich die Pflicht eines Ersatzkassenmitglieds, selbst Beiträge zu entrichten, zwar nur auf Beiträge zur Krankenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit. Hat das Ersatzkassenmitglied aber von seinem Arbeitgeber dessen gesamten Beitragsanteil ausgezahlt erhalten und ist wegen der Arbeitnehmeranteile ein Lohnabzug unterblieben, so erwächst daraus die Pflicht, auch den Beitrag zur Rentenversicherung an die Ersatzkasse als Einzugsstelle abzuführen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661292

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