Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zulassung. Ermächtigung. Fachambulanz mit Dispensaireauftrag. neue Bundesländer. Universitätsklinik

 

Orientierungssatz

1. Weder lassen der Wortlaut noch der Sinn und Zweck und auch nicht die Entstehungsgeschichte des § 311 Abs 2 S 1 SGB 5 erkennen, daß Fachambulanzen in der Trägerschaft von Hochschulen von dem Bestandsschutz und damit von der Zulassung kraft Gesetzes ausgenommen sein sollen.

2. Die über § 311 Abs 2 SGB 5 erfolgte Zulassung kraft Gesetzes ist nach der Systematik des Gesetzes der Ermächtigung nach § 117 SGB 5 vorrangig (vgl BSG vom 30.11.1994 - 6 RKa 32/93 = SozR 3-2500 § 119 Nr 1).

3. Fachambulanzen für Nephrologie einschließlich Kindernephrologie und für Onkologie sind nicht als Einrichtungen iS des § 311 Abs 2 S 1 SGB 5 zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, soweit sie im Bereich Nephrologie einschließlich Kindernephrologie die Zahl von 10 Ärzten und 3,0 Personalstellen und im Bereich Onkologie die Zahl von 10 Ärzten und 4,0 Personalstellen überschritten haben.

4. Zwecks Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung werden nur rheumatologische Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag als Einrichtungen iS des § 311 Abs 2 S 1 SGB 5 zugelassen. Sofern der Gesetzgeber auch immunologische Dispensaires, die natürlich auch Patienten mit Erkrankungen aus dem rheumatologischen Formenkreis betreuten, in die bestandsgeschützten Einrichtungen hätte mit einbeziehen wollen, hätte dies ausdrücklich geschehen müssen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob an der Medizinischen Fakultät (Universitätsklinikum Charite) der Beklagten zu 2) am 1. Oktober 1992 nephrologische einschließlich kindernephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag im Sinne von § 311 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestanden haben, die zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung kraft Gesetzes zugelassen sind.

Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine Hochschule, an der Kliniken und Polikliniken zur stationären und ambulanten Behandlung bestanden. Auch nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland wird die Medizinische Fakultät fortgeführt.

Ermächtigungen zur ambulanten Versorgung gemäß § 117 SGB V liegen für die poliklinischen Institutsambulanzen der Medizinischen Fakultät der Beklagten zu 2) zwischenzeitlich vor. Diese Ermächtigungen umfassen u.a. die Fachabteilungen für Innere Medizin, Pädiatrie, Urologie und Onkologie (vgl. Beschlüsse des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 13. April 1992, 30. Juni 1992, 12. Oktober 1992, 12. August 1993, 11. April 1994, 17. Oktober 1994, 30. Januar 1995, 27. November 1995, der Beteiligungskommission für Ersatzkassen vom 16. Juni 1992, des Berufungsausschusses für Ärzte vom 2. September 1992, 22. Februar 1994, 20. Februar 1995 und der Berufungskommission für Ersatzkassen vom 24. November 1992).

Auf eine Anfrage des Beklagten zu 1) vom 23. Januar 1993 an die Senatsverwaltungen für Gesundheit und für Wissenschaft und Forschung nach den in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag teilte die Ärztliche Direktorin der Medizinischen Fakultät der Beklagten zu 2), Frau Dr. R, dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 18. März 1993 mit, daß an der diabetologischen Fachambulanz zwei Ärzte, an der nephrologischen Fachambulanz (Aufgabenbereich: gesamte konservative Nephrologie, Transplantiertennachsorge) zwei Ärzte, an der rheumatologischen Fachambulanz (Aufgabenbereich: rheumatische Erkrankungen, Autoimmunerkrankungen) drei Ärzte und an der onkologischen Fachambulanz (Aufgabenbereich: hämatologisch-onkologische Erkrankungen mit Hämatoblastosen, alle übrigen Malignome inklusive solider Tumoren) vier Ärzte tätig seien.

Mit Schreiben vom 3. August 1993 übersandte die Senatsverwaltung für Gesundheit dem Beklagten zu 1) das Ergebnis der von der Berliner Krankenhausgesellschaft durchgeführten Umfrage zur Umsetzung von § 311 Abs. 2 SGB V. Hiernach wurde für die Beklagte zu 2) das Bestehen der nephrologischen und der onkologischen Fachambulanz mit Dispensaireauftrag bestätigt.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1993 meldete der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Beklagten zu 2) den Stand der bestehenden Fachambulanzen, soweit sie noch am 1. Oktober 1992 bestanden hätten. Es bestünden eine nephrologische Fachambulanz/Kindernephrologie mit drei Arztstellen, eine onkologische Fachambulanz/Strahlentherapie/ambulante Chemotherapie/Mammakarzinom mit neun Arztstellen und eine rheumatische Fachambulanz mit drei Arztstellen. Mit einem weiteren Schreiben des Verwaltungsdirektors vom 20. Oktober 1994 wurden die Angaben zum Bestand der Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag präzisiert. Erneut wurden für die onkologische Fachambulanz neun Arztstellen und für die rheumatologische Fachambulanz drei Arztstellen angegeben. Bezüglich der nephrologischen Fachambulanz fand nunmehr aber eine Unterteilung statt. Neben den drei Arztstellen für die...

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