nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 02.03.2001; Aktenzeichen S 69 U 168/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer höheren Verletztenteilrente wegen eines 1975 im Beitrittsgebiet erlittenen Arbeitsunfalls.
Der 1944 geborene Kläger wurde am 14. Juli 1975 nach Ende seiner Arbeitszeit als Kellner in L versehentlich von Kollegen eingeschlossen. Er befreite sich durch einen Sprung aus dem Fenster (Höhe ca. 4,5 m) auf den gepflasterten Fußweg und erlitt eine beiderseitige Calcaneusfraktur. Der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz vom 18. Februar 1980 zufolge befand er sich vom 24. März 1978 bis zum 29. Mai 1979 in politischem Gewahrsam. Anschließend siedelte er in die Bundesrepublik über.
Am 20. Februar 1995 beantragte er die Gewährung einer Verletztenrente. Er gab an, zuletzt in der DDR im März 1978 eine Verletztenrente in Höhe von 90,- Mark erhalten zu haben.
Die Beklagte zog die Unterlagen des Evangelisch-Lutherischen Dkrankenhauses L bei, aus denen sich eine stationäre Behandlung vom 14. Juli 1975 bis 22. August 1975 ergab. Des Weiteren gelangte eine Durchschrift eines Gutachtens des Oberarztes Dr. S und des Stationsarztes Dr. R dieses Krankenhauses vom 26. Mai 1977 zu den Akten, in dem unter der Diagnose N8259 die Zahl 25 sowie "Ja, durch Gewöhnung" und "ein Jahr" aufgeführt ist. In dem gleichfalls beigezogenen Sozialversicherungsausweis ist eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juli 1975 bis zum 1. Dezember 1975 angegeben.
In einem Ersten Rentengutachten des Chirurgen Dr. M vom 23. Oktober 1996 sind als Unfallfolgen angegeben:
Unter Verformung knöchern fest verheilter Fersenbeintrümmerbruch beiderseits mit Abflachung der Tubergelenkwinkel bis auf 20 Grad beiderseits.
Versteifung des unteren Sprunggelenkes beiderseits.
Traumatisch bedingte arthrotische Veränderung an den Mittelfußgelenken beiderseits.
Mäßige Bewegungseinschränkungen in den oberen Sprunggelenken beiderseits.
Das Tragen von Schuheinlagen wegen des traumatisch bedingten Knick-Senk-Spreizfußes beiderseits sei erforderlich. Die MdE betrage 20 v.H. als Dauerzustand seit der Übersiedlung nach Berlin. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Durch Bescheid vom 26. November 1996 erkannte die Beklagte wegen der Folgen des am 14. Juli 1975 erlittenen Arbeitsunfalls eine Verletztenrente in Höhe von 20 % ab 1. Februar 1995 unter Aufführung der von Dr. M angegebenen Folgen des Arbeitsunfalls an.
Nachdem der Kläger am 12. August 1998 einen weiteren Arbeitsunfall mit einer Verletzung des linken Sprunggelenks im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich Holzbautenschutz erlitten hatte, teilte der Durchgangsarzt, Chirurg und Unfallchirurg K in einem Bericht vom 12. November 1998 mit, durch den Unfall sei es zu einer Verschlimmerung der Folgen des Unfalls vom 14. Juli 1975 gekommen. Es bestünden ausgeprägte arthrotische Veränderungen im rechten und linken Fuß mit Bewegungseinschränkungen des oberen und unteren Sprunggelenks. Daraufhin machte der Kläger am 26. November 1998 bei der Beklagten eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend.
Die Beklagte nahm u.a. eine Kopie des für die Bau-BG Hannover erstatteten unfallchirurgischen Zusammenhangsgutachtens vom 12. November 1998 des Prof. Dr. Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgiekrankenhau, zur Akte, das dieser zu der Fragestellung verfasst hatte, in welchem Umfang die noch bestehenden Gesundheitsschäden auf das angeschuldigte Unfallereignis vom 11. August 1998 bzw. u.a. auf das Unfallereignis Juli 1975 zurückzuführen sei. Danach seien eine Fehlstellung mit Knickfußbildung und deutlicher Abflachung des Böhler'schen Gelenkwinkels, sicher knöchern konsolidierte Fersenbeintrümmerfraktur, eine daraus resultierende Arthrose des unteren Sprunggelenkes, durch die Veränderung der Gesamtstatik des linken Fußes degenerative Veränderungen des oberen Sprunggelenkes, eine Fehlstellung der 5. Zehe mit Krallenbildung, eine klinisch und radiologisch vorhandene laterale Instabilität des oberen Sprunggelenkes durch Kontinuitätsunterbrechung im Bereich der fibulotalaren und fibulocalcanearen Bandstrukturen, Senk-Spreizfuß-Deformität, Bewegungseinschränkungen im oberen und unteren Sprunggelenk, belastungsabhängige Schmerzen und venöse Blutumlaufstörungen im Bereich der linken unteren Extremität mit Hautpigmentierungsstörungen als chronische Veränderungen und Folgezustand nach der 1975 stattgehabten Calcaneusfraktur anzusehen.
Am 16. April 1999 empfahl der Durchgangsarzt K eine Neueinschätzung der MdE durch das Ukrankenhaus und teilte am 19. April 1999 mit, die MdE betrage nach vorläufiger Schätzung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus 30 v.H.
In einem Zweiten Rentengutachten vom 21. Juni 1999 stellte Prof. Dr. E eine Fehlstellung mit Knickfußbildung und deutlicher ...