nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 23.05.2000; Aktenzeichen S 12 RA 4313/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines höheren Vorruhestandsgeldes streitig.
Der 1933 geborene Kläger war vom 20. Mai 1955 bis zum 30. September 1990 bei der Zollverwaltung der DDR beschäftigt, zuletzt als Zollinspektor. Er war Mitglied des Sonderversorgungssystems der Zollverwaltung. Er erhält seit dem 1. Januar 1997 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für langjährig Versicherte.
Auf seinen Antrag hin bewilligte die Zollverwaltung der DDR, Zolldirektion M,(mit Bescheid ohne Datum, der vor dem 3. Oktober 1990 erging) ab dem 1. Oktober 1990 eine befristete erweiterte Versorgung nach den Regelungen der 2. Ergänzung zur Versorgungsordnung der Zollverwaltung in Höhe von 2010,- DM. Dabei legte sie ein beitragspflichtiges Jahresbruttoeinkommen in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis 30. September 1990 in Höhe von 36200,- DM zugrunde. Die monatlich zu zahlende Versorgung bei 57 Lebensjahren übersteige die Höchstgrenze von 2010,- DM. Mit Schreiben vom 25. Mai 1992 teilte die Beklagte mit, dass die befristete erweiterte Versorgung bei Erreichen der Höchstgrenze nicht an der allgemeinen Rentenanpassung zum 1. Januar 1992 teilnehme. Mit Schreiben vom 20. Juli 1992 informierte sie den Kläger darüber, dass eine Anpassung der Versorgungsleistung vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 ausscheide, da die Versorgungsleistung den Höchstbetrag von 2010,- DM erreicht habe.
Mit Bescheid vom 15. Januar 1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die befristete erweiterte Versorgung entfalle mit Vollendung des 5. Jahres vor Erreichen des Regelrentenalters; ab dem 11. März 1993 habe er damit Anspruch auf ein Vorruhestandsgeld in Höhe von 2010,- DM. Die Höhe der Leistung ergebe sich aus 70 % der letzten Jahresnettobesoldung, was gerundet 1778,- DM monatlich entspreche. Diese Leistung sei zum 1. Januar 1992, zum 1. Juli 1992 und zum 1. Januar 1993 anzupassen gewesen, wobei sie nach Anpassung zum 1. Januar 1993 mit 2062,37 DM den Höchstbetrag von 2010,- DM überschreite und gemäß § 11 Abs. 1 Buchstabe a Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) auf 2010,- DM zu begrenzen sei. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 2. Februar 1993, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 1993 zurückgewiesen wurde.
An den Anpassungen zum 1. Januar 1994 und zum 1. Juli 1994 nahm die Versorgungsleistung wegen Überschreitens der Höchstgrenze nicht teil (Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 1994 und vom 15. Juni 1994; jeweils unter Hinweis auf die Regelung des § 11 Abs. 6 AAÜG). Zum 1. Januar 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich eine Anpassung zum 1. Januar 1995 in Höhe von 1,39 vom Hundert und damit eine Leistung in Höhe von 2037, 94 DM ergebe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Anpassung sei unzutreffend, weil sie von einem reduzierten Zahlbetrag von 2010,- DM ausgehe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 1995 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin (S 9 RA 899/95-38), mit der er sich gegen den Bescheid vom 15. Januar 1993 und die Anpassungsmitteilungen vom 25. Mai 1992, vom 27. Januar 1994, vom 15. Juni 1994 und vom Dezember 1994 sowie die nach Klageerhebung ergangenen Anpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1995 (Anpassung um 1,24 v.H., Zahlbetrag 2063,22 DM; Bescheid aus Juni 1995, Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1995) und zum 1. Januar 1996 (Anpassung um 2,19 v.H., Zahlbetrag 2108, 41 DM mit Bescheid vom 8. Januar 1996) wandte und die Zahlung einer nicht begrenzten befristeten erweiterten Versorgung und eines entsprechenden Vorruhestandsgeldes begehrte, nahm der Kläger am 30. April 1996 zurück, nachdem das SG auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hingewiesen hatte. Zugleich beantragte er bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 15. Januar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1993. Die Kürzung des Vorruhestandgeldes verstoße gegen die Regelungen des Einigungsvertrages (EV) und stelle eine Verletzung seiner Grundrechte gemäß Art. 3,14 und 20 Grundgesetz (GG) dar. Der Überprüfungsantrag wurde mit Bescheid vom 20. Mai 1996 abgelehnt. Im laufenden Widerspruchsverfahren passte die Beklagte die Versorgungsleistung des Klägers zum 1. Juli 1996 um 0,605 v.H. an (Zahlbetrag in Höhe von 2121,17 DM; Bescheid vom 1. Juli 1996). Den Widerspruch gegen diesen Bescheid und gegen den Bescheid vom 20. Mai 1996 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1996 zurück.
Am 23. August 1996 erhob der Kläger hiergegen Klage zum SG Berlin mit dem Antrag, die Begrenzung des Vorruhestandgeldes auf 2010,- DM zum 11. März 1993 aufzuheben und den Differen...