nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 19.02.2002; Aktenzeichen S 56 AL 3739/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe - Alhi - nach mehr als einjährigem Bezug von sogenanntem "Meister-BAföG".
Der 1953 geborene Kläger bezog nach Tätigkeiten im erlernten Beruf als Gas-Wasser-Instal-lateur, die er nach Implantation eines Herzschrittmachers nicht mehr ausüben kann, seit Februar 1996 Arbeitslosengeld und nach dessen Erschöpfung ab 8. April 1997 Anschluss-Alhi, die zuletzt für den Bewilligungsabschnitt vom 8. April 2000 bis 7. April 2001 in Höhe von wöchentlich 217,07 DM nach einem Bemessungsentgelt von 580,- DM bewilligt worden war (Bescheid vom 21. Februar 2000). Mit Wirkung ab 8. Mai 2000 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, um, wie bei einer Vorsprache am 2. März 2000 von ihm angekündigt, nach Ablehnung seines Renten- und Reha-Antrages durch die Landesversicherungsanstalt Berlin einen Meisterlehrgang zu besuchen, für den er "Meister-BAföG" bekommen werde.
Für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 erhielt der Kläger vom Bezirksamt Lichtenberg-Hohenschönhausen von Berlin Leistungen in Form von Maßnahme- und Unterhaltsbeiträgen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - AFBG - für seine Teilnahme an dem von der Handwerkskammer Berlin vom 8. Mai 2000 bis 1. Juni 2001 veranstalteten Meistervorbereitungslehrgang für Gas-Wasser-Installateure.
Am 5. Juni 2001 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1. Juli 2001 bei der Beklagten wieder arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid des Arbeitsamtes Pankow vom 23. Juli 2001 mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Alhi, weil der Kläger innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 1. Juli 2001 kein Arbeitslosengeld bezogen habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, der geltend machte, dass er ohne die von ihm aus eigener Initiative durchgeführte Fortbildungsmaßnahme sicherlich weiterhin Alhi erhalten haben würde und nun nicht ohne weiteres zum Sozialhilfeempfänger gemacht werden könne, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2001 als unbegründet zurück. Alhi könne ihm nicht mehr gewährt werden, da der Anspruch gemäß § 196 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - III erloschen sei. Seit dem letzten Bezug der Alhi sei ein Jahr vergangen. Diese Jahresfrist verlängere sich zwar um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Alhi-Bezuges Unterhaltsgeld nach dem SGB III erhalten oder nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht bezogen habe. Der Bezug von Unterhaltsgeld nach § 10 Abs. 2 AFBG sei dem Bezug von Unterhaltsgeld nach dem SGB III aber nicht vorrangig. Nach Aktenlage sei er vor Abmeldung zum Meisterlehrgang zwecks Klärung von Leistungsfragen an die Rechtsauskunft verwiesen worden.
Mit der am 19. Oktober 2001 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Wiedergewährung der Alhi weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, der Bezug von Unterhaltsgeld nach § 10 Abs. 2 AFBG sei vorrangig gewesen, weil er ohne Wahrnehmung der Aufstiegsfortbildung während der gesamten Zeit Alhi weiter erhalten haben würde. Im Übrigen sei die Rahmenfrist jedenfalls nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu verlängern, weil weder die Leistungs- noch die Rechtsauskunftsstelle der Beklagten ihm eine verbindliche Auskunft zu seinen rechtlichen Fragen habe geben können. Hätte man ihm vorab gesagt, dass nach dem Lehrgangsbesuch eine Wiederaufnahme der Leistungsbewilligung durch das Arbeitsamt nicht möglich sein würde, hätte er sich schon damals mit dem Gedanken befassen können und müssen, dass anschließend wohl nur noch das Sozialamt für ihn zur Verfügung stehen würde. Die für ihn nun völlig überraschende Herabstufung zum Sozialhilfeempfänger beeinträchtige ihn erheblich und nachhaltig in seiner Lebensverwirklichung.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. Februar 2002 dem Antrag des Klägers folgend die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2001 verurteilt, dem Kläger ab 1. Juli 2001 Alhi zu gewähren. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Gericht im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet. Dem Kläger stehe ab 1. Juli 2001 Alhi zu. Sein Anspruch sei nicht gemäß § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III erloschen. Zwar sei beim Kläger ein Jahr seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi vergangen, diese Frist verlängere sich aber um die Zeit seiner Aufstiegsfortbildung zum Gas-Wasser-Installateurme...