nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 16.11.2001; Aktenzeichen S 22 RJ 2602/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte den pfändbaren Anteil der Altersrente des Versicherten F Z - Versicherungs-Nr.: 25 300322 Z 004 - während des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen ab 1. Februar 2000 an den Kläger zu zahlen hat. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung im Insolvenzverfahren.
Die Beklagte gewährt dem 1922 geborenen verheirateten Versicherten seit April 1987 laufend Altersrente. Der Rentenzahlbetrag betrug im Januar 2000 3.182,15 DM. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. August 1999 - - wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Versicherten angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. November 1999 wurde am selben Tag das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit des Versicherten eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach dem vom Kläger zur Verfahrenseröffnung erstellten Gutachten beliefen sich die Verbindlichkeiten des Versicherten auf rund 3,8 Mio. DM, darunter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 1 Mio. DM, die bei der beigeladenen Gmünder Ersatzkasse - GEK - und sieben anderen Krankenkassen teilweise seit April 1996 rückständig waren.
Mit zwei Schreiben vom 19. Oktober 1999 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte, vom Versicherten geschuldete Beiträge in Höhe von 286.196,70 DM sowie 453.194,94 DM gegen dessen Anspruch auf laufende Rentenleistungen zu verrechnen.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 hörte die Beklagte den Versicherten zu ihrer Absicht an, aufgrund der Verrechnungsersuchen der Beigeladenen monatlich 751,50 DM von der Rente einzubehalten und an die Beigeladene zur Tilgung ihrer Forderung zu überweisen. Mit Schreiben vom 9. November 1999 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung seit dem 24. August 1999 unzulässig seien und bat um Überweisung des pfändbaren Anteils der Rente gemäß § 35 Insolvenzordnung -InsO- auf ein Verwalter-Sonderkonto. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 1999, dass ihr keine Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Beigeladenen vorlägen, sondern Verrechnungsersuchen. Nach § 114 Abs. 2 InsO stehe das Insolvenzverfahren der Aufrechnung nicht entgegen. Sie werde daher frühestens nach Ablauf von drei Jahren den pfändbaren Anteil der Rente auf das Verwalter-Sonderkonto überweisen.
Mit Bescheid vom 29. Februar 2000, gerichtet an den Versicherten über den Kläger, teilte die Beklagte dem Versicherten mit, dass der Anspruch der Beigeladenen in Höhe von 739.391,64 DM gemäß §§ 51, 52 Sozialgesetzbuch -SGB- I gegen die ihm bewillige Altersrente verrechnet werde. Diese werde ab 1. Februar 2000 um monatlich 751,50 DM gemindert. Dieser Betrag werde vorerst nicht an die Beigeladene ausgezahlt, sondern vorsorglich einbehalten. Es sei vorgesehen, ab dem 1. September 2002 den Pfandbetrag auf das Verwalter-Sonderkonto anzuweisen. Ab 1. Juli 2000 behielt die Beklagte monatlich 761,50 DM und ab 1. August 2001 monatlich 791,50 DM ein. Die Beträge ermittelte sie unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau des Versicherten aus der Tabelle zu § 850 c Zivilprozessordnung -ZPO-.
Gegen den Bescheid vom 29. Februar 2000 legte der Kläger am 1. April 2000 Widerspruch ein und machte geltend, die Verrechnung sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Beigeladene zwar geschätzte Forderungen in Höhe von insgesamt 1,1 Mio. DM angemeldet habe, die aber noch nicht festgestellt worden seien. Im Übrigen sei eine Verrechnung im Rahmen des Insolvenzverfahrens generell nicht möglich. § 114 Abs. 2 InsO sei nicht anwendbar, da er eindeutig und zwingend die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung verlange. Bei einer Verrechnung nach § 52 SGB I werde aber gerade auf die Gegenseitigkeit verzichtet. Die Regelungen der InsO müssten Vorrang vor den Regelungen des SGB I haben, da ansonsten der Zweck des Insolvenzverfahrens - die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - vereitelt werde. Außerdem lasse sich dem Verrechnungsbescheid nicht entnehmen, ob im Rahmen des nach § 52 SGB I auszuübenden Ermessens überhaupt Berücksichtigung gefunden habe, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten eröffnet worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2000, auch dieser adressiert an den Versicherten über den Kläger, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 114 Abs. 2 InsO stehe das Insolvenzverfahren einer Auf- bzw. Verrechnung nicht entgegen. Sei ...