Leitsatz (amtlich)

Der Dienst einer Luftwaffenhelferin ist auch dann als Ersatzzeit gemäß § 28 Abs 1 Nr 1 AVG (= § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO) in Verbindung mit § 3 Abs 1 Buchst e und k BVG anzurechnen, wenn die Luftwaffenhelferin als Ehefrau eines Beamten (Berufssoldaten) während des Krieges versicherungsfrei war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658207

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