Orientierungssatz

Bei der Prüfung nach AVG § 25 Abs 4 S 1 Buchst b (= RVO § 1248 Abs 4 S 1 Buchst b) ist auch ein in Israel erzieltes Einkommen zu berücksichtigen. Dabei ist dieses Einkommen nicht nach den Devisenkursen im Rahmen eines Pauschalverfahrens oder nach den jeweiligen monatlichen Devisenkursen in Deutsche Mark umzurechnen. Vielmehr ist die Umrechnung nach der Verbrauchergeldparität vorzunehmen. Stehen dem Versicherungsträger im Zeitpunkt der Bescheiderteilung die Verbrauchergeldparitäten noch nicht zur Verfügung, so muß er sich zunächst mit einem Annäherungswert begnügen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659408

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