Orientierungssatz

Die Rechtsfolgen der Verschleppung sind für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nur von der RVO (bzw den anderen Rentengesetzen der Sozialversicherung) geregelt und nicht auch vom FRG. Der Berücksichtigung einer Ersatzzeit gemäß RVO § 1251 Abs 1 Nr 2 steht deshalb nicht entgegen, daß diese Zeit größtenteils zugleich auch Beitragszeit nach FRG § 15 ist:

Zwar gilt grundsätzlich, daß für den gleichen Zeitraum nicht eine Beitragszeit und eine Ersatzzeit gleichzeitig zurückgelegt werden können. Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn es sich um Beitrags- und Ersatzzeiten nach der RVO (bzw den anderen Rentengesetzen der Sozialversicherung) handelt. Nur eine nach den Vorschriften der RVO (bzw den anderen Rentengesetzen in der Sozialversicherung) erfolgte Beitragsentrichtung kann nach dem Sinn der Ersatzzeitenregelung einer Anerkennung eines Ersatztatbestandes als Ersatzzeit entgegenstehen, weil durch die Ersatzzeitvorschriften verhindert werden soll, daß der Versicherte - im Rahmen der deutschen Rentenversicherung - einen versicherungsrechtlichen Schaden dadurch erleidet, daß er aufgrund bestimmter im Gesetz genannter Sachverhalte gehindert war, Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen versicherungsrechtlicher Beziehungen zu fremden Versicherungsträgern während der Zeiten, die den Ersatzzeittatbestand begründen, kommt es nicht an.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.10.1981; Aktenzeichen 5b/5 RJ 48/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656291

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