Leitsatz (amtlich)

Die Anwendung der BKVO 7 Anl 1 Nr 46 setzt voraus, daß der Versicherte seinen Beruf wegen der Hauterkrankung aufgibt und diese damit grundsätzlich auch Ursache eines Einkommensverlustes ist. Ein derartiger Ursachenzusammenhang besteht aber nicht, wenn der Versicherte den Beruf allein aus anderen gesundheitlichen Gründen und unabhängig von der Hauterkrankung aufgibt. In solchen Fällen sind Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schon deswegen zu gewähren, weil sich nach der Berufsaufgabe herausstellt, daß der Versicherte auch wegen der Hauterkrankung seinen Beruf hätte aufgeben müssen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.12.1983; Aktenzeichen 2 RU 33/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662306

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