Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragszuschuß zur Krankenversicherung der Rentner (Ausland). rückwirkende Leistungsgewährung. Beginn von Sozialleistungen. Einrede der Verjährung. Ermessen. Versicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Beitragszuschuß (BZ) zur Krankenversicherung im Ausland nach § 315 SGB 6 iVm § 83e AVG.

2. Besteht der Anspruch auf BZ nach § 83e AVG aufgrund von Übergangsvorschriften am 31.12.1991, wurde der Antrag auf BZ jedoch - erstmalig - nach dem 31.3.1992 gestellt, ist zwar grundsätzlich neues Recht nach § 300 Abs 1 und 2 SGB 6 anwendbar. Das gilt aber nicht für den Beginn der Leistung (§ 99 SGB 6); insoweit ist noch altes Recht (§ 83e AVG) anwendbar.

3. Die Einrede der Verjährung muß erkennen lassen, daß der Versicherungsträger die Leistung wegen der Verjährung verweigert; darüber hinaus handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.02.1997; Aktenzeichen 4 RA 104/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667359

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