Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragszuschuß zur Krankenversicherung der Rentner (Ausland). rückwirkende Leistungsgewährung. Beginn von Sozialleistungen. Einrede der Verjährung. Ermessen. Versicherungsträger
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Beitragszuschuß (BZ) zur Krankenversicherung im Ausland nach § 315 SGB 6 iVm § 83e AVG.
2. Besteht der Anspruch auf BZ nach § 83e AVG aufgrund von Übergangsvorschriften am 31.12.1991, wurde der Antrag auf BZ jedoch - erstmalig - nach dem 31.3.1992 gestellt, ist zwar grundsätzlich neues Recht nach § 300 Abs 1 und 2 SGB 6 anwendbar. Das gilt aber nicht für den Beginn der Leistung (§ 99 SGB 6); insoweit ist noch altes Recht (§ 83e AVG) anwendbar.
3. Die Einrede der Verjährung muß erkennen lassen, daß der Versicherungsträger die Leistung wegen der Verjährung verweigert; darüber hinaus handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1667359 |
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