Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung der Beitrags- und Zuschußhöhe für die Krankenversicherung (§ 180 Abs 5 Nr 1 RVO, § 83e Abs 2 S 1 AVG = RVO § 1304e Abs 2 S 1) ist die Rente aus der Höherversicherung nicht mit einzubeziehen (entgegen LSG Berlin vom 20.2.1987 L 1 An 83/86).
Fundstellen
Dokument-Index HI1663129 |
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