Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht der Studenten in der Krankenversicherung. Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5

 

Orientierungssatz

1. § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB 5 kann nicht in dem Sinne verstanden werden, daß er überhaupt nur für den Fall zur Anwendung kommt, daß das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen wurde und ansonsten lediglich die Beschränkung auf den Abschluß des 14. Fachsemesters gilt.

2. Die Erwähnung des Zweiten Bildungsweges im § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB 5 führt nicht schon zu einer generellen Begünstigung aller Absolventen dieses Ausbildungsgangs. Vielmehr muß der 2. Halbsatz im Zusammenhang mit dem 1. Halbsatz gelesen werden, aus dem nach Sinn und Zweck folgt, daß das Studium bereits vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen worden sein muß.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650944

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