nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 27.07.1999; Aktenzeichen S 36/5/12 RA 3053/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung eines Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Der ...1925 in S./Polen als I. S. geborene Kläger erlitt als Jude nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen. Ab 1941 musste der Kläger im Ghetto leben. 1943 wurde er in das Konzentrationslager (KZ) Auschwitz und danach in das KZ Mauthausen verbracht. Nach seiner Befreiung im Mai 1945 lebte der Kläger zunächst ab 23. Dezember 1945 als displaced person (DP) in dem Lager Leipheim. Ab dem Wintersemester 1946/47 studierte der Kläger Zahnmedizin in Erlangen. Im Januar 1950 emigrierte er in die USA.
Der Kläger ist als Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt. Er bezieht wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Entschädigungsrente nach dem BEG.
Im Februar 1990 beantragte der Kläger die Gewährung eines Altersruhegeldes. Die Beklagte versagte die Rente wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers (Bescheid vom 8. Oktober 1990). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1991). Im Klageverfahren (S 11 An 2668/91) vor dem Sozialgericht (SG) Berlin machte der Kläger eine Beschäftigung als Sekretär im DP-Lager Leipheim vom 23. November 1945 bis zum 11. Dezember 1946 geltend und trug vor, ein monatliches Entgelt von ca. 120,- DM bezogen zu haben. Der Kläger legte die Kopie einer Bescheinigung der United Nations Relief and Rehabilitation Administration (UNRRA) vom 11. Dezember 1946 sowie zwei schriftliche Zeugenerklärungen vor. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 12. November 1992 ab. Der Anspruch könne nur gegeben sein, wenn die behaupteten Beitragszeiten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht seien. Die Ausübung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und die Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung seien indes nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Kläger, der widersprechende Angaben mache, sei zumindest im Sommer oder Herbst 1946 in einem Sanatorium stationär behandelt worden. Als seit dem Wintersemester 1946/47 eingeschriebener Student habe er bereits im Oktober 1946 für eine regelmäßige Beschäftigung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Im Berufungsverfahren (L 2 An 29/93) vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin legte der Kläger eine "Ausweis-Karte für Angestellte und Arbeiter" des DP-Lagers Leipheim vom 31. Dezember 1946 sowie weitere Zeugenerklärungen vor. Im Rahmen eines vor dem LSG geschlossenen Vergleichs nahm der Kläger die Berufung zurück, während sich die Beklagte zu einer Sachentscheidung über den gestellten Rentenantrag verpflichtete (gerichtlicher Vergleich vom 28. September 1993).
Nachdem Beitragsunterlagen des Klägers im Kontenarchiv der Beklagten, bei den Landesversicherungsanstalten (LVA) Württemberg und Schwaben sowie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Bayern, Direktion Günzburg, nicht hatten ermittelt werden können, lehnte die Beklagte den Rentenantrag wegen Nichterfüllung der Wartezeit ab (Bescheid vom 24. Februar 1994). Gleichzeitig lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen wegen fehlender Zurücklegung anrechenbarer Versicherungszeiten ab.
Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf die vorgelegte Ausweiskarte des DP-Lagers und die schriftlichen Zeugenerklärungen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Wider-spruchsbescheid vom 18. April 1995). Bereits das Bestehen von Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung im DP-Lager sei zweifelhaft. Angesichts der Umstände der ersten Nachkriegszeit sei auch nicht zweifelsfrei, dass exterritoriale Arbeitgeber in einem Fall wie dem des Klägers Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet hätten. Das bei der damals zuständigen AOK Günzburg geführte Arbeitgeberkonto "DP-Lager Leipheim" sei vollständig erhalten. Der Kläger sei in diesem Konto offensichtlich nicht geführt worden, da die Bestätigung einer Beitragsentrichtung nicht erfolgt sei. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht gelungen.
Auf die Klage hat das SG Berlin bei der AOK Bayern/Direktion Günzburg, der LVA Württemberg, der LVA Schwaben, dem Internationalen Suchdienst in Arolsen und der Stadt Leipheim nach Beitragsnachweisen angefragt und die vom Kläger benannten Zeugen H. B., L. K., R. K., I. M., D. B. und R. B. im Wege der Rechtshilfe in den USA gehört; auf die Vernehmungsniederschriften des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles vom 26. März 1997, 10. April 1997 und vom 18. Juli 1997 sowie des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Miami vom 3. Februar 1999 wird Bezug genommen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 1999 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch ...