Leitsatz (amtlich)

Ein Versicherter, der im Ausland eine selbständige Tätigkeit ausübt, muß sich im Rahmen des AVG § 23 Abs 2 auf diese selbständige Tätigkeit entsprechend den von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätzen über die Verweisbarkeit auf eine inländische selbständige Tätigkeit (vgl BSG vom 1965-02-24 4 RJ 29/63 = BSGE 22, 265) verweisen lassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655874

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